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GesRZ 2, April 2011, Seite 121

Nachträgliche Begründung statutarischer Aufgriffsrechte an Geschäftsanteilen einer GmbH: Notariatsakt oder notarielle Beurkundung?

Stephan Foglar-Deinhardstein

§§ 49, 72 Abs 2 GmbHG

Statutarische Aufgriffsrechte an Geschäftsanteilen einer GmbH können nachträglich (nach Eintragung der GmbH ins Firmenbuch) durch Satzungsänderung mittels notarieller Beurkundung rechtswirksam begründet werden.

(OLG Wien 2 R 162/09x; HG Wien 26 Cg 131/08z)

S. 122Die Kläger sind Gesellschafter einer 1994 im Firmenbuch eingetragenen GmbH. Beklagte Partei ist die Verlassenschaft nach dem weiteren, 2006 verstorbenen Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag sah zunächst im Pkt „Kündigung“ vor, dass die Gesellschaft von jedem Gesellschafter jeweils zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden und dass die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft unter Übernahme des Geschäftsanteils des aufkündigenden Gesellschafters beschließen konnten. In der außerordentlichen Generalversammlung vom fassten alle Gesellschafter einstimmig den – notariell beurkundeten – Beschluss, den Gesellschaftsvertrag durchgreifend zu ändern, die bisherigen Kündigungsbestimmungen zu ergänzen und das Aufgriffsrecht der Gesellschafter zu erweitern. Der Pkt „Kündigung“ des neu gefassten Gesellschaftsv...

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