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Ungültigkeit von Bürgschaftsverträgen wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsvorschriften
1. Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fällt jeder (unmittelbare oder mittelbare) Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zulasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt. Der Verstoß kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen. Durch die Sicherheitenbestellung wird das Gesellschaftsvermögen vermindert; die Wertverschiebung zulasten der Gesellschaft tritt bereits zum Zeitpunkt der Besicherung ein.
2. Die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages ist nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht zu beurteilen. Seine Nichtigkeit kann der kreditgebenden Bank erfolgreich entgegengehalten werden, wenn sich ihr der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr mit an Gewissheit grenzender Deutlichkeit aufdrängen musste. In von vornherein verdächtigen Fällen ist die Bank zu Nachforschungen verpflichtet.
(OLG Innsbruck 3 R 167/09x; LG Innsbruck 41 Cg 6/09i)
Die Klägerin schloss insgesamt vier Kreditverträge ab, und zwar mit der B...