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GesRZ 1, Februar 2011, Seite 53

Gestaltungsfreiheit des Stifters bei uneingeschränktem Änderungsvorbehalt (hier Festlegung der Vergütung Dritter unabhängig von § 17 Abs 5 PSG); Festlegung der Vergütung des Stiftungsvorstands

Susanne Kalss

§§ 3, 9, 14 Abs 2, § 15 Abs 2, § 17 Abs 1 und 5, § 19 Abs 1 und 2, § 23 Abs 2, §§ 33, 34 PSG

§ 1434 ABGB

S. 541. Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungsurkunde ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen. Eine allfällige Begünstigtenstellung des Stifters beschränkt den Vorbehalt des Änderungsrechts jedenfalls dann nicht, wenn das Änderungsrecht iZm der Festlegung einer Vergütung Dritter ausgeübt wird.

2. Die Vergütung für die Tätigkeit als Stiftungsvorstand ist – mangels Regelung in der Stiftungserklärung – durch das Gericht zu bestimmen. Eine vor der gerichtlichen Bestimmung erfolgte Auszahlung kann bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, ohne dass es dabei auf den durch die Vorstandstätigkeit der Privatstiftung entstandenen Nutzen ankommt.

(OLG Graz 4 R 24/09w; LGZ Graz 42 Cg 20/07y)

Mit dem vom Beklagten aufgenommenen Notariatsakt hat Ing. W. als Stifter die klagende Privatstiftung errichtet. In § 5 der Stiftungserklärung behielt sich der Stifter das Re...

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