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Keine nachträgliche Einführung eines Widerrufsvorbehalts durch Änderung der Stiftungserklärung
§ 33 Abs 1 und 2, § 34 PSG
1. Der Widerrufsvorbehalt muss in die ursprüngliche Stiftungserklärung oder spätestens in deren Änderung noch vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden.
2. Hat der Stifter einen in der Stiftungserklärung zunächst enthaltenen Widerrufsvorbehalt durch eine Änderung der Stiftungsurkunde ersatzlos gestrichen, so kann der Vorbehalt auch mit einer weiteren Änderung der Stiftungsurkunde nicht mehr in diese aufgenommen werden.
(OLG Linz 6 R 34/11d; LG Linz 32 Fr 8050/10i)
Die Stiftungsurkunde vom enthielt nachstehende Bestimmungen:
„12. Änderungen der Stiftungserklärung und Widerruf der Stiftung
(1) Die beiden Stifter behalten sich den Widerruf der Stiftung, auch nach Eintragung der Stiftung in das Firmenbuch, ausdrücklich vor. Die Stiftung kann zu Lebzeiten von Herrn ... [Stifter] nur durch diesen allein widerrufen werden. Falls Herr ... [Stifter] verstirbt, kann die Stiftung nur durch den Zweitstifter ... allein widerrufen werden.
(2) Die Stifter behalten sich weiters die Änderung der Stiftungserklärung (nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde) auch nach Eintragung der Stiftung in das Firmenbuch ausdrücklich vo...