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Antrag auf Aufhebung des § 225c Abs 3 Z 2 AktG wegen Verfassungswidrigkeit beim VfGH
Der Ausschluss des Antragsrechts gem § 225c Abs 3 Z 2 AktG ist wegen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots bedenklich, auch in Hinblick auf den Eigentumsschutz und Art 6 EMRK bestehen Zweifel an der Verfassungskonformität der angefochtenen Gesetzesbestimmung.
OLG Wien 28 R 146/10m (HG Wien 72 Fr 1430/10t)
I. Das OLG Wien stellt gem Art 89 Abs 2 Satz 2 iVm Art 140 B-VG an den VfGH den Antrag, im § 225c Abs 3 AktG idF BGBl I 2009/71 die Wortfolge
„, und
2. entweder
a) bei einer der beteiligten Gesellschaften, sei es auch nur gemeinsam, insgesamt jeweils über mindestens eins vom Hundert des Grundkapitals oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindestens 70.000 Euro oder
b) gemeinsam über alle Aktien verfügen, für die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllt sind“
als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Gem § 62 Abs 3 VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des VfGH innegehalten.
Aus der Begründung des OLG Wien:
Die Antragsteller sind jedenfalls seit Aktionäre der O. AG (vormals: O. B. AG, im Folgenden: Antragsgegnerin), welche als übernehmende Gesellschaft mit der V. AG als übertragende Gesellschaft (im Folgenden: übertragende Gesellschaft) verschmolzen wurde. Das Grundkapital der Antragsgegnerin betrug im Zeitpunkt des H...