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Amtslöschung im Firmenbuch, insbesondere von Privatstiftungen
Der vorliegende Beitrag widmet sich jenen unternehmens- und firmenbuchrechtlichen Vorschriften, welche die amtswegige Löschung von Firmenbucheintragungen regeln, und geht vor allem der Frage nach, inwieweit danach bei offenkundig vermögenslosen, unvertretenen Privatstiftungen eine Amtslöschung in Betracht zu ziehen ist.
I. Problemstellung
Abgesehen von Sondernormen, existieren drei generelle Bestimmungen, die die amtswegige Löschung von Firmenbucheintragungen regeln:
§ 30 Abs 2 UGB: „Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen.“
§ 10 Abs 2 FBG: „Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.“
§ 40 Abs 1 FBG: „Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Ges...