Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts
1. Aufl. 2014
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S. 109I. Die Privatstiftung als Teil des Rechtsverkehrs
A. Die Privatstiftung als eigenständiger Rechts- und Vermögensträger
§ 1 Abs 1 PSG definiert die Privatstiftung als Rechtsträger, dem ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen. § 1 PSG setzt ein bestimmtes Vermögen voraus und anerkennt ausdrücklich die Rechtspersönlichkeit der Privatstiftung. Die Privatstiftung ist ein eigenständiger Rechtsträger, der vermögensfähig ist. Sie ist eine typische Vertreterin der eigentümerlosen Rechtsträger. Im Rahmen des Stiftungsgeschäfts muss das Mindestvermögen in der Stiftungsurkunde gewidmet werden; ein das Mindestvermögen übersteigendes Stiftungsvermögen kann auch in der Stiftungszusatzurkunde gewidmet werden. Dabei handelt es sich um ein einseitiges Widmungs- und Stiftungsgeschäft. Das Vermögen kann der Privatstiftung auch außerhalb der Stiftungserklärung durch ein einfaches Rechtsgeschäft (Zu- bzw Nachstiftung) übertragen werden; es geht in das Eigentum der Privatstiftung über und wird in der Bilanz der Privatstiftung abgebildet. Nach außen ist das Vermögen nicht offenzulegen.