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GesRZ 5, Oktober 2010, Seite 283

Zwangsstrafe bei Verstoß gegen Formvorschriften (mangelnde Angabe der Vergleichszahlen des Vorjahres)

Julia Fragner

§ 223 Abs 2, §§ 277 ff, 283 Abs 1 UGB

Im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verwirklicht die unterlassene Angabe der Vergleichszahlen des Vorjahres einen Verstoß gegen die Offenlegungspflichten, zu deren Einhaltung die Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 283 Abs 1 UGB durch Zwangsstrafen anzuhalten sind.

(OLG Wien 4 R 166/09z; HG Wien 74 Fr 5119/09y)

Der zum Stichtag beim Firmenbuchgericht eingereichte Jahresabschluss wies keine Vergleichszahlen des Vorjahresabschlusses auf und verstieß deshalb gegen § 223 Abs 2 UGB.

  • Aus diesem Grund verhängte das Erstgericht – nach Androhung – über jeden der Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von jeweils 750 Euro.

  • Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer nicht Folge.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2. Nach Art 6 Buchst a der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG idF Richtlinie 2003/58/EG und Richtlinie 2006/99/EG drohen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zumindest für den Fall an, dass die in Art 2 Abs 1 Buchst f vorgeschriebene Offenlegung der Rechnungsunterlagen unterbleibt. Nach dieser Bestimmung treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßna...

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