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Offenlegung des Jahresabschlusses und Zwangsstrafe
1. Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses einerseits und die Nichtanführung der Vorjahreszahlen im darauffolgenden Jahresabschluss stellen betreffend die einzelnen Jahresabschlüsse verschiedene Verstöße gegen Offenlegungsvorschriften dar, zu deren Beachtung mit Zwangsstrafen vorzugehen ist.
2. Die Erstbestrafung durch Zwangsstrafverfügung ist unionsrechtskonform.
(OLG Wien 28 R 283/14i, 28 R 284/14m; HG Wien 75 Fr 4343/14h)
Das Erstgericht verhängte mit zwei – vom Rekursgericht bestätigten – Beschlüssen über die GmbH und deren Geschäftsführerin Zwangsstrafen gem § 283 UGB von je 800 € wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung des Jahresabschlusses zum für den Bestrafungszeitraum vom bis zum , und zwar allein deswegen, weil in diesem Jahresabschluss die Angaben zum Vorjahr (2011) nicht enthalten waren. Wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses zum für den Bestrafungszeitraum vom bis zum waren über die GmbH und deren Geschäftsführerin bereits Zwangsstrafenverfügungen erlassen worden, die nicht bekämpft wurden.
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil noch keine Rspr ...