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GesRZ 5, Oktober 2010, Seite 281

Bestellung eines Gründungsprüfers zwecks Sanierung gründungspflichtiger Vorgänge

Michael Pucher

§§ 45 ff AktG

1. § 45 Abs 1 letzter Satz AktG erfasst auch Schwestergesellschaften von Gründern.

2. Beantragt eine Gesellschaft die Bestellung eines Gründungsprüfers, um ihrer Ansicht nach gründungspflichtige Vorgänge zu sanieren, so hat das Firmenbuchgericht den Gründungsprüfer zu bestellen, ohne eingehend zu prüfen, ob ein prüfpflichtiger Sachverhalt und gegebenenfalls welcher vorliegt. Zweck der Bestellkompetenz des Firmenbuchgerichts ist es nämlich nicht, eine derart eingehende Prüfung schon im Bestellungsverfahren vorzunehmen.

(OLG Wien 28 R 99/09y; HG Wien 71 Fr 15814/08w)

Das Grundkapital der am im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragenen SE von 120.000 Euro wurde durch Bareinlage der beiden Gründungsgesellschafter T. B.V. und P. GmbH aufgebracht. Die beiden Gründer übertrugen mit Aktienkaufvertrag vom sämtliche Aktien der Gesellschaft an die M. AG (vormals T. AG), die ihrerseits die Aktien mit Aktienkaufvertrag vom an die E. GmbH übertrug; diese ist derzeit Alleinaktionärin der Gesellschaft. Die E. GmbH ist zu 90 % Tochter der T. GmbH und zu 10 % Tochter der P. GmbH.

Die Antragsteller – sie sind gemeinsam vertretungsbefugte Vorstandsmitg...

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