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GesRZ 4, August 2010, Seite 230

Rechtsmittellegitimation des Stiftungsvorstands; Fortsetzung einer durch Widerruf aufgelösten Privatstiftung

Peter Csoklich

§§ 33, 34, 35 PSG

1. Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation dem Vorstand als Gesamtorgan, nicht auch den einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu.

2. Eine durch Widerruf der Stifterin aufgelöste Privatstiftung kann durch Beschluss des Stiftungsvorstands nicht fortgesetzt werden.

(OLG Graz 4 R 117/09x; LG Klagenfurt 5 Fr 6381/09w)

Die Stifterin der mit Notariatsakt vom errichteten und im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragenen Privatstiftung hatte sich zunächst die Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde ohne Einschränkung vorbehalten. Nach der zuletzt gültigen Fassung der Stiftungserklärung konnte die Stifterin eine Änderung nur dann vornehmen, wenn alle Vorstandsmitglieder aus wichtigen Gründen iSd § 27 Abs 2 Z 1, 2 oder 3 PSG vom Gericht abberufen sind. Diese Einschränkung des Änderungsvorbehalts galt jedoch nicht für Änderungen der Regelungen über die Bestimmung der Begünstigten.

IdF der Stiftungszusatzurkunde vom stellte die Stifterin ausdrücklich fest, dass der Stiftungsgenuss den in Pkt 1. dieser Urkunde genannten Begünstigten zukommen soll. Nach Pkt ...

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