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GesRZ 3, Juni 2010, Seite 167

Bestellung des Vorstandes einer Privatstiftung durch einen Stifter, der auch Begünstigter ist

Hellwig Torggler / Friederike Schäfer

§§ 15, 23 PSG

1. Nicht in jedem Fall ist eine Analogie des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG auf weitere Organe geboten.

2. Es besteht kein Grundsatz, wonach eine Person, die einem bestimmten Organ nicht angehören darf, auch nicht dessen Mitglieder bestellen oder abberufen darf. Dies gilt insb für die Bestellung des Vorstandes durch den Stifter, selbst wenn er Begünstigter ist, aus einem Größenschluss aus § 15 Abs 4 PSG.

3. Ebenso kann auch Begünstigten und dem Beirat das Recht eingeräumt werden, den Stiftungsvorstand zu bestellen und abzuberufen, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist.

OLG Innsbruck , 3 R 13/10a (LG Feldkirch 48 Fr 192/10g)

Aus der Begründung des OLG Innsbruck:

Der Rekurs erweist sich aus nachstehenden Erwägungen iSd vom gestellten Abänderungsbegehren hilfsweise mitumfassten Aufhebungsantrags als begründet:

1. Richtig ist der Standpunkt des Erstgerichts, wonach § 23 Abs 2 Satz 2 PSG verlangt, dass Begünstigte oder deren nahe Angehörige nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen dürfen. Eine vergleichbare Bestimmung für weitere Organe, zB einen Beirat, fehlt. In § 23 Abs 3 PSG differenziert der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und einem „vergleichbaren Organ“ (N. Arnold, Einschränkunge...

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