Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beachtlichkeit des Motivirrtums
iFamZ 2021/32
Beachtlichkeit des Motivirrtums iSd § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015 erfordert nicht, dass der Verstorbene seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat. Bei letztwilligen Verfügungen können Motivirrtümer über Zukünftiges erheblich sein. Das irrige Motiv muss einzig und allein für die Willensbildung des Verstorbenen maßgebend gewesen sein. Dafür ist der die letztwillige Verfügung bestreitende Erbansprecher beweispflichtig (ähnlich 2 Ob 41/19x).