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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 53

Beachtlichkeit des Motivirrtums

iFamZ 2021/32

§ 572 ABGB

Beachtlichkeit des Motivirrtums iSd § 572 ABGB idF ErbRÄG 2015 erfordert nicht, dass der Verstorbene seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat. Bei letztwilligen Verfügungen können Motivirrtümer über Zukünftiges erheblich sein. Das irrige Motiv muss einzig und allein für die Willensbildung des Verstorbenen maßgebend gewesen sein. Dafür ist der die letztwillige Verfügung bestreitende Erbansprecher beweispflichtig (ähnlich 2 Ob 41/19x).

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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