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ISR 7, Juli 2026, Seite 241

Passive Entstrickung nach den BFH-Urteilen v. 19.11.2025 (I R 41/22 und I R 6/23) - Existenz geklärt und Voraussetzungen konturiert: Was folgt für die Praxis?

Xaver Ditz , David Heckerodt und Alexander Wehner

Mit den Urteilen vom (I R 41/22 und I R 6/23) hat der BFH die sog. „passive Entstrickung“ im Betriebsvermögen grundlegend konturiert. Die Entscheidungen bestätigen, dass eine bloße Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen - insbesondere ein neues oder geändertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - eine Entstrickungsbesteuerung auslösen kann. Zugleich korrigiert der BFH die Verwaltungsauffassung in zentralen Punkten: Bei passiver Entstrickung entsteht der Gewinn nicht im ersten Jahr der Anwendung des neuen DBA, sondern in der letzten juristischen Sekunde vor Eintritt der Beschränkung oder des Ausschlusses des deutschen Besteuerungsrechts. Auch jenseits der passiven Entstrickung deutet der BFH an, dass eine allein „abstrakte“ Gefährdung des deutschen Besteuerungszugriffs den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllt. Die Urteile haben erhebliche Bedeutung für das DBA-Monitoring, die Stichtagsplanung, die Prüfung ausländischen Steuerrechts und die Auslegung weiterer Entstrickungstatbestände (wie § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG).

With its judgments of (I R 41/22 and I R 6/23), the Federal Fiscal Court (BFH) fundamentally defined the context of so-called „pass...

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