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ISR 7, Juli 2026, Seite 257

Kein Arbeitslohn durch Auszahlungen aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO

Eugen Mehlhaf

EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 2; NATOStatÜbk Art. 17, Art. 19, Art. 22; EStG VZ 2017

Die Auszahlung des angesparten Guthabens aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit liegt lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor.

BFH Urt. - VI R 24/23 - ECLI:DE:BFH:2026:U.220126.VIR24.23.0

Das Problem: Die Gehälter und Bezüge von Beschäftigten der NATO sind nach Maßgabe internationaler Verträge steuerfrei zu behandeln. Doch gilt das auch für Leistungen der Altersvorsorge? Mit dieser Frage hatte sich der BFH zu befassen. Der Kläger war ursprünglich Berufssoldat in Deutschland. In der Zeit vom bis zum war er (ohne Bezüge) bei der Bundeswehr beurlaubt, um bei der NATO als internationaler Zivilangestellter für die NATO Maintenance and Supply Agency (NAMSA) im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) tätig zu sein. Mit Ablauf des wurde der Kläger bei der Bundeswehr in den Ruhestand versetzt. Seine Beschäftigung bei der NAMSA (später NATO Support and Procurement Agency - NSPA) setzte er bis zum fort. Mit Beendigung der Tätigkeit fü...

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