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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 48

Regelungsverfügung iZm der Ehewohnung

iFamZ 2021/28

§ 81 ff EheG; § 382 EO

Die tatsächlichen Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sind für Fragen iZm einer Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c Fall 1 EO ohne Belang, weshalb sich allein aus dem Verweis auf das Eigentumsrecht an der Liegenschaft, auf der die Ehewohnung errichtet wurde, kein Regelungsbedürfnis iZm der angestrebten gemeinsamen Benützung der Ehewohnung ergibt.

Die Ehe der Streitteile wurde aus gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden. Zwischen ihnen ist (…) ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig. Zur Aufteilungsmasse gehört (…) die frühere Ehewohnung, die auf einer im Alleineigentum der gefährdeten Partei (idF: Antragstellerin) stehenden Liegenschaft errichtet worden war. Die Antragstellerin beantragte, dem Antragsgegner aufzutragen, ihr den Zugang/Zutritt zur Ehewohnung zu gewähren „und ihr Wohnrecht daran zu akzeptieren“.

(…) Die Antragstellerin stützte ihr Begehren ausdrücklich auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c Fall 1 EO und zielte damit auf eine einstweilige Regelung der (Mit-)Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens (der Ehewohnung) ab. Eine solche Regelung kann iZm einem Verfahren auf Aufteilung ...

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