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Zeitlicher Geltungsbereich einer anlässlich der Abtretung von Geschäftsanteilen vereinbarten Konkurrenzklausel
Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt der Sittenwidrigkeitskontrolle. Ein räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot kann maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren wirksam vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters ist insoweit (teil)nichtig.
(OLG Linz 3 R 136/08b; LG Linz 5 Cg 100/08p)
Die Klägerin ist seit Alleingesellschafterin einer GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin eines in der Slowakei ansässigen Unternehmens ist. Dessen Unternehmensgegenstand ist die „Metallbearbeitung, Schlosserei, Produktion von Metallwaren ...“ Gesellschafter der GmbH waren zunächst der Beklagte zu 10 % und eine Privatstiftung zu 90 %. Mit Notariatsakt vom traten der Beklagte und die Privatstiftung ihre jeweiligen Geschäftsanteile an die Klägerin ab und vereinbarten zugleich ein Wettbewerbsverbot mit folgendem wesentlichen Inhalt:
„Die abtretenden Gesellschafter verpflichten sich, sich für die Dauer von 5 Jahren nach Abschluss dieses Vertrages – ohne vorherige schriftliche Einwilligung des überneh...