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Konkurrenzklausel und Betriebsübergang
Der Bestand nachvertraglicher Konkurrenzklauseln (ausgeschiedener Arbeitnehmer) im Betriebsübergang
Für das nachvertragliche Konkurrenzverbot wirft der Betriebsübergang nach § 3 AVRAG zwei Fragen auf: Zum einen interessiert, ob und unter welchen Umständen das nachvertragliche Konkurrenzverbot wegfällt, zum anderen, ob der neue Betriebsinhaber die Ansprüche aus einem nachvertraglichen Verbot erwirbt, insbesondere wenn der Betriebsübergang nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattfindet.
1. Konkurrenzklausel
Bei Konkurrenzklauseln (§ 2c AVRAG; § 36 AngG) handelt es sich um Vereinbarungen, durch die sich Arbeitnehmer verpflichten, bis zu höchstens einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des Vertragspartners tätig zu werden. Darüber hinaus umfassen solche Konkurrenzklauseln häufig die Verbote, Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter abzuwerben. Für dieses mit dem Arbeitsvertrag verzahnte Dauerschuldverhältnis verwendet Reissner den Begriff „Konkurrenzklauselverhältnis“, welches nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an dessen Stelle tritt.
Eine Konkurrenzklausel darf weder das Tätigkeitsgebiet noch den geografischen Wirkungsbereich noch den Kundenkreis so weit einschränken, dass dem Arbeitnehmer die Ausübung seines Berufs geradezu verunmöglicht wird. Eine unbillige und sitt...