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Vereinfachtes amtswegiges Löschungsverfahren im Recht der eingetragenen Einzelunternehmen und Personengesellschaften?
Vermögenslose Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können vom Firmenbuchgericht über Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung, bei Genossenschaften eines Revisionsverbandes, der Steuerbehörde oder von Amts wegen nach §§ 40 ff FBG im Firmenbuch gelöscht werden. „Erloschene“ Firmen von eingetragenen Einzelunternehmern und Personengesellschaften können erst nach erfolglosem Zwangsstrafenverfahren (§ 24 FBG) von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht werden (§ 30 Abs 2 UGB). In der Praxis ist dazu oft ein aufwendiges Verfahren notwendig. Der Beitrag untersucht die Unterschiede der Verfahren und fragt de lege ferenda nach der Sinnhaftigkeit eines vereinfachten Löschungsverfahren im Recht der eingetragenen Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
I. Einleitung
Zur Veranschaulichung oder auch als Begründung für den gegenständlichen Beitrag darf ich den Verlauf eines Löschungsverfahrens nach § 30 Abs 2 UGB schildern:
Die Gewerbebehörde teilt dem Firmenbuchgericht gem § 13 Abs 2 FBG durch eine elektronisch übermittelte Nachricht mit, dass eine eingetragene Personengesellschaft (OG oder KG) seit einem bestimmten Zeitpunkt über keine Gewerbeberechtigung mehr verfügt. Es wird ein Kalender von drei Monaten ges...