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immo aktuell 3, Juni 2026, Seite 103

Hindernisse gegen die Teilung ins Wohnungseigentum

immo aktuell 2026/18

§§ 830, 843 ABGB; § 3 Abs 1 Z 3 WEG

Auch im Fall der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum müssen die entstehenden Anteile annähernd gleich beschaffen sein. Dies trifft nicht zu, wenn auf der Liegenschaft zwar mit einem Einfamilienhaus und einer Werkstatthalle zwei wohnungseigentumstaugliche Objekte vorhanden, diese aber - insbesondere aufgrund der Nutzungsmöglichkeit und der Widmung - ihrer Ausstattung, Ausführung und ihrem Aufbau nach nicht annähernd gleich beschaffen sind.

Sachverhalt: [1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , AZ 27 S 138/23f, wurde über das Vermögen des Ehegatten der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Beklagte und ihr Mann sind seit 2005 jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, die aus mehreren Grundstücksparzellen, einem Einfamilienwohnhaus und einer Werkstatthalle besteht. Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft - ohne Berücksichtigung der Entwertung durch das Miteigentum - beträgt rund 532.000 €. Die Liegenschaft ist mit Pfandrechten im Gesamtausmaß von 720.000 € belastet.

[2] Das Erstgericht gab dem Zivilteilungsbegehren des Klägers statt.

[3] Das Berufungsgeri...

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