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OhneTitel
GmbH: Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlag; primär maßgeblich ist die Frage, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist; weiteren Aspekten (zB fehlendem Unternehmerrisiko oder laufenden Zahlungen) kommt Bedeutung nur in den Fällen zu, in denen die Eingliederung in den betrieblichen Organismus nicht klar zu erkennen ist; Festhalten an der ständigen Rechtsprechung.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
In der Sache selbst geht es darum, ob die Bezüge der beiden Geschäftsführer der (seinerzeitigen) GmbH § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 unterfallen und damit in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen sind. Die belangte Behörde hat diesbezüglich zu Recht auf das hg Erk eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, VwSlg 7979 F, hingewiesen. In diesem, einen 90%igen Gesellschafter-Geschäftsführer betreffenden Erk sprach der VwGH aus, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ...