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GesRZ 1, Februar 2013, Seite 64

Änderung der Stiftungszusatzurkunde nach dem Tod des Stifters durch dessen Bevollmächtigten nicht zulässig

Nikolaus Arnold

§ 3 Abs 3 PSG

§ 10 Abs 2 FBG

1. Das dem Stifter vorbehaltene Widerrufs- und Änderungsrecht ist höchstpersönlich und damit unübertragbar.

2. Die Beseitigung unrichtiger Eintragungen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse.

(OLG Linz 6 R 30/12t; LG Salzburg 45 Fr 14423/11m)

Der Stifter behielt sich die Änderung der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde samt Stiftungszusatzurkunde) auch nach Eintragung der Stiftung im Firmenbuch () vor. Am erteilte er dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstands Spezialvollmacht zur Änderung der in der Stiftungszusatzurkunde enthaltenen Begünstigtenregelung. Am verstarb der Stifter. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands nahm am die Änderung der Stiftungszusatzurkunde vor, sie wurde am im Firmenbuch eingetragen.

  • Das Erstgericht ordnete von Amts wegen die Löschung dieser Eintragung als unzulässig an.

  • Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs aller Mitglieder des Stiftungsvorstands nicht Folge.

Aus der Begründung des OGH:

1. Da die Anmeldung von Änderungen zwar vom Stiftungsvorstand, dies jedoch im Namen der Privatstiftung zu erfolgen hat und für den Fall deren Ablehnung di...

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