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GesRZ 4, August 2009, Seite 237

Zuständiges Gericht für die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung

§ 225e AktG

§ 3 Abs 1, § 6 Abs 2 GesAusG

§§ 44, 120 Abs 5a JN

Die Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung sind jeweils beim Firmenbuchgericht der einzigen bzw maßgeblichen beteiligten Gesellschaft zu führen. Dies sind die übernehmende Gesellschaft bei einer Verschmelzung, die übertragende Gesellschaft bei einer Spaltung, die umzuwandelnde Gesellschaft bei einer Umwandlung und die Kapitalgesellschaft selbst bei einem Gesellschafterausschluss.

(OLG Linz 6 R 9/09z; LG Linz 32 Nc 232/08i)

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