Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zuständiges Gericht für die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung
§ 3 Abs 1, § 6 Abs 2 GesAusG
Die Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung sind jeweils beim Firmenbuchgericht der einzigen bzw maßgeblichen beteiligten Gesellschaft zu führen. Dies sind die übernehmende Gesellschaft bei einer Verschmelzung, die übertragende Gesellschaft bei einer Spaltung, die umzuwandelnde Gesellschaft bei einer Umwandlung und die Kapitalgesellschaft selbst bei einem Gesellschafterausschluss.
(OLG Linz 6 R 9/09z; LG Linz 32 Nc 232/08i)