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Zur Wirksamkeit eines durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter einer GesBR zustande gekommenen Ausschließungsbeschlusses
1. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GesBR ist nicht nur der betroffene Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Stimmrechtsausschluss gilt vielmehr auch für die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgesellschafters, der die zum Ausschluss führende Pflichtverletzung mit ihm gemeinsam begangen hat.
2. Die Wirksamkeit eines durch pauschalen Stimmrechtsentzug aller auszuschließenden Gesellschafter zustande gekommenen Ausschließungsbeschlusses hängt somit davon ab, ob letztlich sämtliche ausgeschlossene Gesellschafter den ihnen vorgeworfenen Ausschlussgrund tatsächlich verwirklicht haben.
(LG Innsbruck 3 R 261/07i; BG Lienz 4 C 519/06p)
Die Streitteile sind Gesellschafter einer GesBR, die zum Zweck des Betriebs einer Skischule als reine Innengesellschaft errichtet wurde. Der Gesellschaftsvertrag sah als Gründe für den Ausschluss eines Gesellschafters vor: vorsätzliche grobe Pflichtverletzung, wiederholtes Widersetzen gegen Anweisungen des Skischulleiters, ein dem Ruf und dem Ansehen der Ski- und Snowboardschule schadendes Verhalten, Konkurs des Gesellschafters oder Pfändung seines Gesellschaftsanteils....