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Firmenbildung nach UGB
(Auch) nach den liberalisierten Firmenbildungsvorschriften muss die Firma – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens – Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf keine für die angesprochenen Verkehrskreise zwar wesentlichen, aus deren Sicht aber irreführenden Angaben enthalten.
(OLG Graz 4 R 54/08f; LGZ Graz 27 Fr 689/08i)
Die Vorinstanzen lehnten übereinstimmend den Antrag auf Eintragung der Firma „Sun Services GmbH“ ins Firmenbuch ab. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft nicht Folge.
Die Vorinstanzen lehnten übereinstimmend den Antrag auf Eintragung der Firma „Sun Services GmbH“ ins Firmenbuch ab. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft nicht Folge.
Aus der Begründung des OGH:
1. Der OGH hatte sich bislang in zwei Entscheidungen mit den am in Kraft getretenen Firmenbildungsvorschriften nach dem UGB idF HaRÄG 2005, BGBl I 2005/120, zu befassen, nämlich zu 6 Ob 188/07a (GesRZ 2008, 31 [Ratka]) und zu 6 Ob 218/07p (GeS 2008, 18 [Fantur] = GesRZ 2008, 105 [ Birnbauer]).
2. Ein Kernanliegen der H...