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GesRZ 4, August 2009, Seite 226

Firmenbildung nach UGB

Wilhelm Birnbauer

§ 18 Abs 1 und 2 UGB

(Auch) nach den liberalisierten Firmenbildungsvorschriften muss die Firma – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens – Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf keine für die angesprochenen Verkehrskreise zwar wesentlichen, aus deren Sicht aber irreführenden Angaben enthalten.

(OLG Graz 4 R 54/08f; LGZ Graz 27 Fr 689/08i)

  • Die Vorinstanzen lehnten übereinstimmend den Antrag auf Eintragung der Firma „Sun Services GmbH“ ins Firmenbuch ab. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft nicht Folge.

  • Die Vorinstanzen lehnten übereinstimmend den Antrag auf Eintragung der Firma „Sun Services GmbH“ ins Firmenbuch ab. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft nicht Folge.

Aus der Begründung des OGH:

1. Der OGH hatte sich bislang in zwei Entscheidungen mit den am in Kraft getretenen Firmenbildungsvorschriften nach dem UGB idF HaRÄG 2005, BGBl I 2005/120, zu befassen, nämlich zu 6 Ob 188/07a (GesRZ 2008, 31 [Ratka]) und zu 6 Ob 218/07p (GeS 2008, 18 [Fantur] = GesRZ 2008, 105 [ Birnbauer]).

2. Ein Kernanliegen der H...

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