Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Teilnahmerecht der Aktionäre an der Hauptversammlung nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009
Das Teilnahmerecht der Aktionäre an der Hauptversammlung hat durch das AktRÄG 2009 eine umfassende Neuregelung erfahren. Der vorliegende Beitrag stellt die Neuerungen für börsewie nicht börsenotierte Aktiengesellschaften dar. Schlaglichtartig soll die Textform, ein Formerfordernis, welches im Zuge des AktRÄG 2009 neu in den Normenbestand des AktG aufgenommen worden ist, näher beleuchtet werden.
I. Einleitung
Durch das AktRÄG 2009 hat der Gesetzgeber in Erfüllung europarechtlicher Vorgaben bei börsenotierten AGs das Hinterlegungserfordernis beseitigt. Gem § 107 Abs 2 AktG aF konnte man mittels Satzungsregelung sowohl bei börse- als auch bei nicht börsenotierten AGs die Ausübung des Teilnahme- bzw Stimmrechts von einer Hinterlegung der Aktien abhängig machen. In diesem Fall mussten die Aktionäre rechtzeitig die verbrieften Urkunden bei einer Hinterlegungsstelle bis zum Ende der Hauptversammlung (HV) hinterlegen bzw rechtzeitig eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts vorlegen, wonach die Aktien bei der ausstellenden Bank gebucht sind und dort bis zur HV gesperrt gehalten bzw nur gegen Rückgabe der Bestätigung freigegeben werden, um an der HV teilnehmen bzw abstimmen zu können. Die Hinterlegungs...