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Anwendbarkeit des § 174 AktG auch auf bloß „gewinnabhängige“ Titel?
In der Lehre bestehen unterschiedliche Auffassungen zum genauen Anwendungsbereich des § 174 AktG, nämlich ob auch bloß „gewinnabhängige“ Titel unter diese Bestimmung zu subsumieren sind. Dabei geht es um die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsfolgen der Zustimmungskompetenz der Hauptversammlung und des Bezugsrechts der Aktionäre. Von Bedeutung ist diese Frage etwa für Partizipations-, Ergänzungskapital und nachrangiges Kapital von Banken und Versicherungsunternehmen, ebenso aber auch für entsprechend ausgestaltete Titel, die von anderen AGs emittiert werden, wie etwa „Mezzaninkapital“, „Hybridanleihen“ und „Perpetual Profit Participation Bonds“. In den vergangenen Jahren wurden in Österreich viele einschlägige Titel ohne Befassung der Hauptversammlung begeben, was bei einem extensiven Verständnis des § 174 AktG nicht rechtskonform war. Im vorliegenden Beitrag wird aber aufgezeigt, dass die Einschätzung der Praxis zumindest in vielen Fällen korrekt war, weil eine Subsumtion bloß „gewinnabhängiger“ Titel unter § 174 AktG jedenfalls im Regelfall abzulehnen ist.
I. Organisationsmodell der AG – Kompetenz zur Ausgabe von Anleihen
Nach dem Organisationsmodell der AG liegt die Geschäftsführungskompetenz grundsätzlic...