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Zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Zeichners von Ergänzungskapital
§§ 864a, 879, 914 ABGB; § 23 BWG aF; §§ 182, 182a, 226 ZPO
Voraussetzung der Eigenmittelqualifikation von Ergänzungskapital ist, dass vertraglich auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Gläubigers ausgeschlossen wird; ob ein solcher Ausschluss zivilrechtlich wirksam ist, bleibt offen.
Die Veräußerung des Bankbetriebs berechtigt den Gläubiger nicht notwendigerweise zur außerordentlichen Kündigung von Ergänzungskapital; zuvor ist zu prüfen, ob seine berechtigten Interessen durch ergänzende Auslegung der Ergänzungskapitalbedingungen hinreichend gewahrt werden können.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ist eine im Firmenbuch des LG Feldkirch eingetragene AG und ein Kreditinstitut iSd § 1 Abs 1 BWG.
Die Beklagte ist eine im Firmenbuch des HG Wien eingetragene AG, die bis einschließlich unter „C PAG“ und von bis einschließlich unter „A Z B AG“ firmierte. Seit lautet die Firma der Beklagten „A Z AG“. Die Beklagte war bis zur Niederlegung ihrer Konzession ein Kreditinstitut iSd § 1 Abs 1 BWG.
Die Beklagte begab ab eine Ergänzungskapital-Bankschuldverschreibung (im Folgenden immer: Ergänzungskapital) in Form einer Daueremission.
Am zeichnete die Kläger...