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GesRZ 3, Juni 2009, Seite 181

Aufschiebung des Exekutionsverfahrens betreffend den Geschäftsanteil an einer GmbH

Jürgen Rassi

§§ 35, 42 Abs 1 Z 2 , § 44 Abs 1, §§ 331, 332 EO

§ 76 Abs 4 GmbHG

Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH (§§ 331 ff EO) ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig (und braucht daher nicht behauptet und bescheinigt werden), in dem bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht.

(LGZ Graz 4 R 220/08i; BG Graz-West 111 E 376/08i)

Der Verpflichtete wurde strafgerichtlich verurteilt. Er ist aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Strafgerichts zur Zahlung von 180.000 Euro und von weiteren 3.756,30 Euro an die betreibende Partei verpflichtet. Aufgrund dieser Titel wurde der betreibenden Partei die Exekution gem §§ 331 ff EO durch Pfändung des Geschäftsanteils des Verpflichteten an einer GmbH bewilligt. An den Verpflichteten wurde das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über den Geschäftsanteil zu enthalten, der Drittschuldnerin wurde ein Leistungsverbot erteilt. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag wurde vorbehalten.

Der Verpflichtete stellte den Antrag, die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Geschäftsant...

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