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EuGH 03.02.2000, C-228/98 - Urteil

Charalampos Dounias gegen Ypourgio Oikonomikon. Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland. Steuern auf eingeführte Erzeugnisse - Steuerlicher Wert - Artikel 30 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 90 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 1224/80.

Link zu den Schlussanträgen

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-228/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Charalampos Dounias

gegen

Ypourgou Oikonomikon

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 90 EG) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch und H. Ragnemalm (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

des Herrn Dounias, vertreten durch Rechtsanwalt C. Synodinos, Athen,

-

der griechischen Regierung, vertreten durch P. Mylonopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Besonderen Juristischen Dienst — Abteilung für Gemeinschaftsrecht — des Außenministeriums, und M. Apessos, beigeordneter Rechtsberater, Juristischer Dienst des Staates, als Bevollmächtigte,

-

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. C. Giorgi, Beraterin im Juristischen Dienst, und D. Zachariou, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater D. Gouloussis und E. Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Dounias, vertreten durch Rechtsanwalt C. Synodinos, der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, des Rates, vertreten durch M. C. Giorgi und M. Vitsentzatos, Rechtsberater im Juristischen Dienst, als Bevollmächtigten, sowie der Kommission, vertreten durch D. Gouloussis, in der Sitzung vom ,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sieben Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 90 EG) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer von Charalampos Dounias (im folgenden: Kläger) erhobenen Schadensersatzklage gegen die Hellenische Republik auf Ersatz des Schadens, der ihm angeblich dadurch entstanden ist, daß die zuständigen griechischen Behörden für von ihm eingeführte Fotokopiergeräte einen Handelswert festsetzten, der den in den Rechnungen angegebenen Preis überstieg.

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung

3Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 ist — unter bestimmten Bedingungen, die im Ausgangsverfahren nicht einschlägig sind —

„der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert eingeführter Waren ... der ‚Transaktionswert‘, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8 ...“

4Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

a)

folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:

i)

Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,

ii)

Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden,

iii)

Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;

b)

der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert beziehungsweise erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:

i)

der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,

ii)

der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen,

iii)

der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien,

iv)

der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet wurden;

c)

Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;

d)

der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen;

e)

i)

Beförderungskosten und Versicherungskosten für die eingeführten Waren

und

ii) Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen,

bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.“

5Artikel 11 der Verordnung Nr. 1224/80 bestimmt:

„Wird es im Verlaufe der Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Einführer über seine Waren verfügen, wenn er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen können.“

Die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung

Gesetz Nr. 1477/1984

6Nach ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften erließ die Hellenische Republik das Gesetz Nr. 1477/1984 zwecks Anpassung ihrer Rechtsvorschriften an die Grundsätze des Artikels 95 des Vertrages. Nach diesem Gesetz wird der für die Bemessung der Steuern und Zölle heranzuziehende Wert für inländische Erzeugnisse und für aus dem Ausland eingeführte Erzeugnisses unterschiedlich festgesetzt. Die maßgeblichen nationalen Vorschriften betreffend die Ermittlung des steuerlichen Wertes der eingeführten Erzeugnisse finden sich in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 dieses Gesetzes.

7Wie sich aus den Erklärungen der Kommission und der griechischen Regierung ergibt, enthält das Gesetz Nr. 1477/1984 die folgenden einschlägigen Vorschriften:

Die Umsatzsteuer

8Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1477/1984, der auf das Ausnahmegesetz Nr. 660/1937 über die Umsatzsteuer verweist, wird diese sowohl auf inländische als auch auf eingeführte Erzeugnisse erhoben, und zwar in Höhe eines Prozentsatzes des wie folgt ermittelten steuerlichen Wertes.

9Im Hinblick auf inländische Erzeugnisse bestimmt sich der steuerliche Wert für die Berechnung der Umsatzsteuer nach den Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der Erzeugnisse der Industrie- und Handwerksbetriebe. Berücksichtigt wird der endgültige Verkaufspreis unter Abzug der dem Käufer gegebenenfalls gewährten Ermäßigungen, der Umsatzsteuer, wenn diese im Verkaufspreis enthalten ist, und des Wertes der Rohstoffe. Die Bruttoeinnahmen enthalten die Zinsen, Nebenkosten wie Transport-, Vertriebs-, Zusammensetzungs-, Verlade-, Umschlagkosten usw., Maklerprovisionen und -gebühren, den Wert der im Zusammenhang mit dem Verkauf erbrachten Dienstleistungen, die Abgaben mit Ausnahme der Stempelsteuern sowie Umlagen und Kosten ganz allgemein.

10Im Hinblick auf eingeführte Erzeugnisse bestimmt sich der steuerliche Wert nach dem gemäß der Verordnung Nr. 1224/80 berechneten Zollwert zuzüglich der Kosten für Verkaufskommissionen, der Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort der Gegenstände, der Kapitalzinsen, der tatsächlich gezahlten Einfuhrabgaben und Antidumpingzölle, der Abgaben ausschließlich der Stempelsteuern sowie der Umlagen und Kosten ganz allgemein.

Die Stempelsteuern

11Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1477/1984 gelten für die Stempelsteuern auf eingeführte Erzeugnisse und auf inländische Verkäufe dieselben Sätze.

12Für inländische Verkäufe bestimmt sich der steuerliche Wert nach dem Gesamtverkaufspreis, d. h. dem Kaufpreis zuzüglich der Zinsen für Verkäufe auf Kredit sowie der Zölle, Abgaben, Umlagen und Kosten ganz allgemein, die auf den Käufer entfallen.

13Im Hinblick auf eingeführte Erzeugnisse bestimmt sich der steuerliche Wert nach dem gemäß der Verordnung Nr. 1224/80 berechneten Zollwert zuzüglich der Kosten für Verkaufskommissionen, der Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort der Gegenstände, der Kapitalzinsen, der tatsächlich gezahlten Einfuhrabgaben und Antidumpingzölle, der Abgaben ausschließlich der Stempelsteuern sowie der Umlagen und Kosten ganz allgemein und der Umsatzsteuer.

Die besondere Verbrauchsteuer

14Nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1477/1984 wird die besondere Verbrauchsteuer in derselben Höhe auf inländische wie eingeführte Erzeugnisse erhoben.

15Im Hinblick auf die inländischen Erzeugnisse bestimmt sich der steuerliche Wert nach dem Verkaufspreis des Erzeugers, Herstellers oder Bearbeiters dieser Erzeugnisse, unter Ausschluß aller anderen Kosten, vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1223/1981.

16Im Hinblick auf eingeführte Erzeugnisse bestimmt sich der steuerliche Wert nach dem gemäß der Verordnung Nr. 1224/80 berechneten Zollwert zuzüglich der Kosten für Verkaufskommissionen, der Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort der Gegenstände, der Kapitalzinsen, der tatsächlich gezahlten Einfuhrabgaben und Antidumpingoder Ausgleichszölle.

Die Ausgleichssteuer

17Der griechischen Regierung zufolge stellt die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1477/1984 vorgesehene Ausgleichssteuer für eingeführte Erzeugnisse eine Übergangsmaßnahme dar. Sie wurde nach dem Beitritt der Hellenischen Republik zu den Gemeinschaften eingeführt. Der steuerliche Wert bestimmt sich nach dem gemäß der Verordnung Nr. 1224/80 berechneten Zollwert zuzüglich der Kosten für Verlcaufskommissionen, der Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort der Gegenstände sowie der Kapitalzinsen und gegebenenfalls der tatsächlich gezahlten Einfuhrabgaben.

18Nach der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Hellenischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1979, L 291, S. 17) durften zusätzliche Belastungen der eingeführten Erzeugnisse gegenüber den inländischen Erzeugnissen während einer Übergangszeit, die am ablief, fortbestehen.

Gesetz Nr. 1642/1986

19Das Gesetz Nr. 1642/1986 soll die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) durchführen.

Verfahrensvorschriften

20Nach Artikel 10 des Kodika ton nomon peri teloneiakou dasmologiou (Kodifikationsverordnung vom 25./, FEK A', S. 170; im folgenden: Zolltarifgesetzbuch), ersetzt durch Artikel 33 des Ausnahmegesetzes Nr. 1805/1951 und ergänzt durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 2680/1953, erfolgt die Einreihung der zu verzollenden Waren in die entsprechende Klasse durch die Zollbehörde. Über vom Empfänger der eingeführten Erzeugnisse erhobene Beschwerden entscheidet zunächst der Erstinstanzliche Ausschuß und sodann der Oberste Ausschuß für Zollstreitigkeiten.

21Dem vorlegenden Gericht zufolge war der Oberste Ausschuß für Zollstreitigkeiten zu dem Zeitpunkt, als er mit den Beschwerden des Klägers befaßt wurde, die für die endgültige Verwaltungsentscheidung über diese Streitigkeiten zuständige Behörde.

22Nach Artikel 16 des Zolltarifgesetzbuchs, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 428/1943 (FEK A', S. 248), wird im Fall einer Streitigkeit ebenso wie in allen anderen Fällen, in denen nach den geltenden Vorschriften Zolldepositen begründet werden, die Herausgabe der Waren an den Empfänger aufgeschoben, es sei denn, daß dieser beim Tamion Parakatathikon kai Daneion (Depositen- und Darlehenskasse) die von den Zollbehörden geforderten Zölle hinterlegt; in diesem Fall wird ihm dann diese Ware übergeben, nachdem drei Stichproben aus der streitigen Ware entnommen worden sind.

23Nach Artikel 49 des Präsidialdekrets Nr. 341/1978 müssen die Parteien, die ihr Vorbringen durch Zeugenaussagen belegen wollen, dem Berichterstatter in dem Verfahren die vor einem Friedensrichter oder Notar gemachten eidlichen Aussagen vorab vorlegen.

24Nach Artikel 50 dieses Präsidialdekrets kann das Gericht in Ausnahmefällen von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien Zeugen anhören, sofern die Zeugenvernehmung nicht aufgrund bestimmter Rechtsfragen oder -Verhältnisse ausgeschlossen ist; hierbei gelangen im übrigen die Artikel 152 bis 157 der Finanzprozeßordnung zur Anwendung.

25Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1406/1983 können die Parteien in Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen gegen den Staat dem Verwaltungsgericht nicht zum Beweis für ihr Vorbringen die nach Artikel 49 des Präsidialdekrets Nr. 341/1978 aufgenommenen Zeugenaussagen vorlegen; das Verwaltungsgericht kann jedoch in Ausnahmefällen von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien die Zeugenvernehmung anordnen.

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

26Im März 1986 führte der Kläger aus Deutschland 15 gebrauchte Fotokopiergeräte, bestehend aus verschiedenen Modellen der Firma Rank Xerox, und im Oktober 1986 weitere 165 Geräte und 122 Unterteile zwecks Weiterverkaufs ein.

27Für die Fotokopiergeräte der ersten Lieferung setzte die Direktion für die Festsetzung des Warenwertes des Finanzministeriums (im folgenden: DIPAE) den Handelswert auf einen höheren als den in den Rechnungen angegebenen Preis fest. Um die Waren in Empfang nehmen zu können, entrichtete der Kläger die dem festgesetzten Wert entsprechenden Steuern, legte jedoch Beschwerde beim Erstinstanzlichen Ausschuß für Zollstreitigkeiten Piräus und sodann beim Obersten Ausschuß für Zollstreitigkeiten ein. Letzterer gab dem eingelegten Rechtsbehelf teilweise statt und setzte den für die Waren festgesetzten Wert herab.

28Auch für die Waren der zweiten Lieferung setzte die DIPAE einen Handelswert fest, der den in den Rechnungen angegebenen Preis erheblich überstieg und der vom Kläger angefochten wurde. Am beschloß der Oberste Ausschuß für Zollstreitigkeiten, den in den Rechnungen angegebenen Preis zugrunde zu legen.

29In der Zwischenzeit hatte der Kläger nur einen Teil der für die Waren der zweiten Lieferung verlangten Steuern zahlen können, d. h. für 80 der 165 eingeführten Fotokopiergeräte, so daß er nur etwa die Hälfte der Geräte in Besitz nehmen konnte. Im Anschluß an die Entscheidung vom wurde die zuviel gezahlte Steuer in Höhe von 2160000 GRD an ihn zurückgezahlt. Das vorlegende Gericht verweist jedoch darauf, daß er 77 Fotokopiergeräte und 2 Unterteile nicht erhielt.

30Der Kläger erhob beim Dioikitiko Protodikeio Athinon (Erstinstanzliches Verwaltungsgericht Athen) Klage auf Ersatz des ihm angeblich entstandenen Schadens, d. h.:

a)

2019000 GRD als Kosten für die Lagerung der eingeführten Geräte während des Verwaltungsverfahrens,

b)

11270000 GRD für den entgangenen Gewinn aus dem Verkauf der nicht erhaltenen Geräte,

c)

42000 GRD für Transportkosten,

d)

2800000 GRD für entstandene Verluste,

e)

1113000 GRD für psychiatrische Behandlung,

f)

2000000 GRD für den immateriellen Schaden,

g)

5000000 GRD für den Verlust der Möglichkeit zur Ausweitung seines Unternehmens.

31Der Kläger verlangte ferner Verzugszinsen in Höhe von 50467 GRD bzw. 259200 GRD auf die zusätzlichen Steuern, die zunächst von ihm gefordert und ihm dann erstattet wurden.

32Das Dioikitiko Protodikeio Athinon entschied, daß der griechische Staat verpflichtet war, an den Kläger 1346000 GRD für die wegen rechtswidriger Verzögerung der Festsetzung des Wertes der eingeführten Waren durch die DIPAE angefallenen Lagerkosten sowie 500000 GRD als Ersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen. Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Dioikitiko Efeteio Athinon (Oberverwaltungsgericht Athen) verwarf die Berufung des Klägers, der beantragt hatte, der Klage ganz stattzugeben, als unbegründet; der Berufung des griechischen Staates gab es teilweise statt und beschränkte dessen Pflicht zur Leistung von immateriellem Schadensersatz auf 100000 GRD.

33Beide Parteien erhoben Kassationsklage. Der Kläger macht verschiedene Verstöße gegen den EG-Vertrag geltend, die bewirkt hätten, daß er die Waren verspätet erhalten habe. Der Staat habe ihm einen immateriellen Schaden zugefügt, für den das angefochtene Urteil ihm nicht in dem vom Vertrag verlangten Umfang Ersatz zugesprochen habe.

Die Vorabentscheidungsfragen

34Aufgrund dessen hat der Symvoulio tis Epikrateias das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Verstößt die nach dem Gesetz Nr. 1477/1984, insbesondere nach dessen Artikeln 1 Absatz 2, 2 Absatz 3, 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3, und nach Artikel 16 des Gesetzes Nr. 1642/1986 vorgesehene Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes für die Erhebung der Abgaben nach diesen Gesetzen gegen die für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Bestimmungen, insbesondere gegen die Artikel 30 und 95 des Vertrages von Rom?

2.

Ist die Verordnung Nr. 1224/80 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom auch im Falle der Erhebung einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Abgabe auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis unmittelbar anwendbar?

3.

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage: Verstößt Artikel 11 dieser Verordnung gegen die Bestimmungen des Vertrages von Rom, insbesondere dessen Artikel 30?

4.

Für den Fall der Verneinung der zweiten Frage: Verstößt die in den genannten Vorschriften der Gesetze Nr. 1477/1984 und Nr. 1642/1986 enthaltene Verweisung auf die Verordnung Nr. 1224/80 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom gegen die Bestimmungen des Vertrages von Rom, insbesondere dessen Artikel 30 ?

5.

Für den Fall der Verneinung der zweiten Frage: Verstößt Artikel 16 des Zolltarifgesetzbuchs (Kodifikationsverordnung vom 25./), ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 428/1943, gegen die Bestimmungen des Vertrages von Rom, insbesondere dessen Artikel 30?

6.

Verstößt das nach Artikel 10 des genannten Zolltarifgesetzbuchs und Artikel 136 des Präsidialdekrets Nr. 636/1977 vorgesehene Verfahren der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Verwaltungswege im Fall der Erhebung einer innerstaatlichen Abgabe auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis gegen die Bestimmungen des Vertrages von Rom, insbesondere dessen Artikel 30 ?

7.

Verstößt Artikel 50 des Präsidialdekrets Nr. 341/1978 in Verbindung mit Artikel 152 des Kodikos Forologikis Dikonomias (Finanzprozeßordnung) und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1406/1983 gegen die Bestimmungen des Vertrages von Rom, insbesondere dessen Artikel 30, wenn es in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht um eine Frage der Staatshaftung wegen Verstoßes gegen die für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft geltenden Vorschriften geht?

Zur ersten und zur vierten frage

35Die erste und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts, die gemeinsam zu prüfen sind, gehen dahin, ob die Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes nach den im Ausgangsverfahren einschlägigen Rechtsvorschriften, die für die Erhebung der Umsatzsteuer, der Stempelsteuer, der besonderen Verbrauchsteuer, der Ausgleichssteuer und der Mehrwertsteuer namentlich auf die Verordnung Nr. 1224/80 verweisen, mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 30 und 95 des Vertrages, vereinbar ist.

36Vorab ist festzustellen, daß der Gerichtshof zwar in einem Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Vertrag entscheiden kann; er ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über diese Vereinbarkeit zu befinden (vgl. Urteil vom in der Rechtssache 97/83, Melkunie, Slg. 1984, 2367, Randnr. 7).

37Da die Hellenische Republik die Mehrwertsteuer entsprechend der Sechsten Richtlinie mit Wirkung vom , d. h. nach dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum, einführte, sind die Vorschriften betreffend diese Steuer für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht relevant.

38Die erste und die vierte Frage sind daher so zu verstehen, daß es darum geht, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Artikel 30 und 95 des Vertrages, einer nationalen Regelung wie derjenigen des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die eine Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes vorsieht, die für die Erhebung von Umsatzsteuer, Stempelsteuer, besonderer Verbrauchsteuer und Ausgleichssteuer namentlich auf die Verordnung Nr. 1224/80 verweist.

39Der Anwendungsbereich des Artikels 30 des Vertrages erfaßt solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, so daß die in den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) und 95 des Vertrages bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art oder mit zollgleicher Wirkung nicht dem Verbot des Artikels 30 unterliegen (vgl. Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 20).

40Da die Umsatzsteuer, die Stempelsteuer und die besondere Verbrauchsteuer auf eingeführte wie auf inländische Erzeugnisse angewandt werden, gehören sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem für Waren, das unter Artikel 95 des Vertrages fällt. Diese drei Abgaben sind daher im Licht dieser Bestimmung zu prüfen.

41Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Steuerregelung nur dann mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, daß eingeführte Waren höher besteuert werden als gleichartige inländische Erzeugnisse (vgl. u, a. Urteil vom in der Rechtssache C-68/96, Grundig Italiana, Slg. 1998, I-3775, Randnr. 12).

42Was das Vorliegen gleichartiger Erzeugnisse angeht, ist festzustellen, daß es sich bei den Waren, um die es im Ausgangsverfahren geht, um gebrauchte Fotokopiergeräte handelt. Wie der Generalanwalt in Nummer 28 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, werden in Griechenland zwar keine Fotokopiergeräte hergestellt, doch bedeutet dies nicht, daß es in diesem Staat keinen Markt für gebrauchte Fotokopiergeräte gäbe. Wie nämlich der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind importierte und im Inland gekaufte gebrauchte Waren gleichartige oder miteinander konkurrierende Erzeugnisse (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 17).

43Somit ist zu prüfen, ob Vorschriften wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, einschließlich der Verweisung auf die Verordnung Nr. 1224/80, dazu führen, daß eingeführte Waren unter Verstoß gegen den Vertrag höher besteuert werden als inländische Erzeugnisse.

44Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob die Verweisung auf die Verordnung Nr. 1224/80 für die Bestimmung des steuerlichen Wertes von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat mit dem Vertrag vereinbar ist.

45Angesichts der Unterschiede in der Vermarktung inländischer Erzeugnisse und eingeführter Erzeugnisse ist es, wie das nationale Gericht angemerkt hat, nicht leicht, den steuerlichen Wert der letztgenannten Erzeugnisse aufgrund der für die inländischen Erzeugnisse geltenden Vorschriften zu bestimmen. Dagegen sind die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse und diejenigen aus anderen Mitgliedstaaten vergleichbar, was den Umsatz angeht, der Gegenstand der fraglichen Abgaben ist. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, daß ein Mitgliedstaat es als zweckmäßig ansehen kann, sich für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die eingeführten Erzeugnisse auf die Verordnung Nr. 1224/80 zu stützen, und daß die bloße Verweisung auf diese Verordnung für die Bestimmung des steuerlichen Wertes zwecks Berechnung der verschiedenen in Frage stehenden Abgaben als solche nicht gegen den Vertrag verstößt.

46Sodann ist für jede der drei betroffenen Abgaben, d. h. der Umsatzsteuer, der Stempelsteuer und der besonderen Verbrauchsteuer, zu prüfen, ob die Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes keine gegen Artikel 95 des Vertrages verstoßende Diskriminierung begründet.

47In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob bei der Bestimmung des steuerlichen Wertes für inländische und eingeführte Erzeugnisse dieselben Preis- und Kostenelemente berücksichtigt werden. Umfaßt die Besteuerungsgrundlage für eingeführte Erzeugnisse Preise oder Kosten, die in den steuerlichen Wert der inländischen Erzeugnisse nicht einbezogen werden, führt dies zu zusätzlichen Belastungen für die erstgenannten Erzeugnisse und begründet damit eine gegen Artikel 95 des Vertrages verstoßende Diskriminierung.

48Was die Umsatzsteuer angeht, geht aus den Akten des Ausgangsverfahrens nicht hervor, daß die Berechnung des steuerlichen Wertes bei eingeführten und inländischen Erzeugnissen auf unterschiedliche Preis- und Kostenelemente gestützt wäre. Bezüglich der Stempelsteuer und der besonderen Verbrauchsteuer könnten demgegenüber den Akten zufolge Unterschiede bestehen. Zunächst einmal steht nicht fest, daß bei der Berechnung des steuerlichen Wertes für die Erhebung der Stempelsteuer die Umsatzsteuer für die inländischen Erzeugnisse in gleicher Weise berücksichtigt wird wie für die eingeführten Erzeugnisse. Ferner sind bei der Berechnung des steuerlichen Wertes für die Erhebung der besonderen Verbrauchsteuer offenbar nur die eingeführten Erzeugnisse mit Nebenkosten wie Kommissions-, Verpackungs- und Transportkosten belastet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob derartige Unterschiede vorliegen, und zu prüfen, ob die Berechnung des steuerlichen Wertes im Fall der inländischen und der eingeführten Erzeugnisse weitere Unterschiede aufweist.

49Zu prüfen bleibt schließlich die Ausgleichssteuer.

50Diese Steuer ist nicht notwendigerweise Teil eines inländischen Steuersystems, das unter Artikel 95 des Vertrages fällt, da sie nur auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird. Sie könnte einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9 und 12 des Vertrages darstellen. Indessen genügt, wie der Generalanwalt in Nummer 34 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, die Feststellung, daß die Ausgleichssteuer als zusätzliche Belastung allein der eingeführten Erzeugnisse eine echte Diskriminierung darstellt und entweder gegen Artikel 95 oder gegen die Artikel 9 und 12 des Vertrages verstößt.

51Aufgrund all dessen ist auf die erste und die vierte Frage wie folgt zu antworten:

-

Artikel 95 des Vertrages steht einer nationalen Regelung wie derjenigen des Ausgangsverfahrens entgegen, die für die Erhebung von Umsatzsteuer, Stempelsteuer und besonderer Verbrauchsteuer eine Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes vorsieht, wenn diese Methode danach unterscheidet, ob es sich um Steuern auf inländische Erzeugnisse oder auf eingeführte Erzeugnisse handelt, dergestalt, daß sie zu einer höheren steuerlichen Belastung der letztgenannten Erzeugnisse führt. Die Bezugnahme der nationalen Regelung auf die Verordnung Nr. 1224/80 für die Bestimmung des steuerlichen Wertes der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten verstößt als solche nicht gegen den Vertrag.

-

Artikel 95 bzw. die Artikel 9 und 12 des Vertrages stehen einer nationalen Regelung betreffend die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Ausgleichssteuer entgegen, nach der Waren aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Steuer unterworfen werden, während entsprechende, im Inland hergestellte Waren ihr nicht unterliegen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

52Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Verordnung Nr. 1224/80 für die Zwecke der Erhebung einer Abgabe auf ein Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar ist.

53Hierzu genügt die Feststellung, daß die Verordnung Nr. 1224/80, die auf der Grundlage des Artikels 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) erlassen wurde, ausschließlich den Handelsverkehr mit Drittländern betrifft und auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten daher nicht anwendbar ist.

54Auf die zweite Frage ist zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1224/80 auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht anwendbar ist.

55Da die dritte Frage nur für den Fall einer Bejahung der zweiten Frage gestellt wurde, braucht sie nicht beantwortet zu werden.

Zur fünften Frage

56Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der Vertrag einer nationalen Regelung wie derjenigen des Artikels 16 des Zolltarifgesetzbuchs, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 428/1943, entgegensteht.

57Die Frage ist so zu verstehen, daß gefragt wird, ob das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Zollbehörden verpflichtet sind, die eingeführten Waren im Fall einer Streitigkeit über die Höhe der verlangten Steuern einzubehalten, sofern der Betroffene diesen Betrag nicht entrichtet.

58Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (siehe u. a. Urteil vom in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

59Das nationale Gericht hat zunächst zu prüfen, ob es eine Verfahrensvorschrift für Streitigkeiten über die Höhe der Steuern auf inländische Erzeugnisse gibt, die mit derjenigen für eingeführte Erzeugnisse vergleichbar ist, und ob in diesem Fall die Bedingungen für die Streitigkeiten betreffend inländische Erzeugnisse günstiger sind. Wenn sich insoweit herausstellen sollte, daß die eingeführten Erzeugnisse nur auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn die Zollbehörden eine Kontrolle vorgenommen haben und der Betroffene die Steuern in der von diesen verlangten Höhe entrichtet hat — ungeachtet des Streits über diese Höhe —, während inländische Erzeugnisse direkt auf den Markt gebracht werden könnten, ohne die eventuelle Prüfung durch die Steuerbehörden und eine etwaige Beschwerde des Betreffenden abzuwarten, müßte davon ausgegangen werden, daß dieses Verfahren gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

60Wenn der Vergleich mit einem entsprechenden innerstaatlichen Verfahren keine ungünstigere Behandlung der eingeführten Erzeugnisse erkennen läßt oder wenn es kein vergleichbares Verfahren gibt, hat das nationale Gericht zweitens zu prüfen, ob das anzuwendende Verfahren die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert; in diesem Fall verstieße dieses Verfahren ebenso gegen das Gemeinschaftsrecht.

61Auf die fünfte Frage ist daher zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Zollbehörden verpflichtet sind, die eingeführten Waren im Fall einer Streitigkeit über die Höhe der verlangten Steuern einzubehalten, sofern der Betroffene diesen Betrag nicht entrichtet, wenn dieses Verfahren ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, oder wenn es die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

Zur sechsten Frage

62Vorab ist festzustellen, daß die sechste Frage die Vereinbarkeit eines Verwaltungsverfahrens zur Regelung von Streitigkeiten über die Erhebung einer inländischen Steuer auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten mit dem Vertrag betrifft. Wie in den Randnummern 56 und 57 dieses Urteils ausgeführt, ist das Verfahren, um das es im Ausgangsverfahren geht, mit dem Erlaß einer Verwaltungsentscheidung verbunden, die sich auf die eingeführten Erzeugnisse auswirken kann.

63Die vorgelegte Frage ist daher so zu verstehen, daß es darum geht, ob der Vertrag einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Streitigkeiten über die Erhebung von Steuern auf eingeführte Erzeugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entschieden werden, das sich auf die Einfuhr der Erzeugnisse auswirken kann.

64Wie bereits in Randnummer 58 dieses Urteils ausgeführt, darf ein solches Verfahren nicht ungünstiger gestaltet sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, oder die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Im übrigen ist ein effektiver Rechtsschutz nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur gewährleistet, wenn Entscheidungen einer innerstaatlichen Behörde, durch die ein vom Vertrag verliehenes Grundrecht verletzt wird, gerichtlich angefochten werden können (vgl. Urteile vom in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, und vom in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 34).

65Hierzu ist festzustellen, daß eine Verfahrensvorschrift wie diejenige des Ausgangsverfahrens, nach der eine Streitigkeit über die Höhe der auf eingeführte Erzeugnisse zu entrichtenden Steuern zunächst im Verwaltungswege zu entscheiden ist, als solche nicht geeignet ist, die inländischen Erzeugnisse zu begünstigen oder die Einfuhr der betreffenden Waren unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Jedoch ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die nationale Regelung ein vergleichbares Verfahren für Streitigkeiten betreffend nationale Erzeugnisse vorsieht, um auszuschließen, daß sie eine Ungleichbehandlung zugunsten der letztgenannten enthält.

66Was die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung angeht, ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, daß diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, da der Kläger die Verwaltungsentscheidung vor dem Verwaltungsgericht hätte anfechten können, wenn er dies gewollt hätte.

67Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, daß der Vertrag einer nationalen Vorschrift, nach der Streitigkeiten über die Erhebung von Steuern auf eingeführte Erzeugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entschieden werden, das sich auf die Einfuhr der Erzeugnisse auswirken kann, nicht entgegensteht, sofern es kein vergleichbares Verfahren für Streitigkeiten betreffend inländische Erzeugnisse gibt, das für diese günstiger ist, und sofern die Verwaltungsentscheidungen, durch die die Einfuhr von Erzeugnissen verweigert oder eingeschränkt wird, gerichtlich angefochten werden können.

Zur siebten Frage

68Die siebte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der im Fall einer Klage auf Ersatz eines durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen der Staatshaftung ein Zeugenbeweis nur in Ausnahmefällen möglich ist.

69Nach ständiger Rechtsprechung haben die nationalen Gerichte aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt (Urteil Peterbroeck, Randnr. 12). Bei der Umsetzung dieses Erfordernisses müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die für Klagen betreffend Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht geltenden Beweisvorschriften erstens nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und zweitens die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch den Rechtsuchenden nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14).

70Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ergibt sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens, daß die für Rechtsstreitigkeiten, in denen der Staat wegen Schadensersatzes in Anspruch genommen wird, geltenden Beweisvorschriften nicht danach unterscheiden, ob diese Haftung des Staates sich aus einem Verstoß gegen die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts ergibt. Demzufolge ist eine Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren streitige mit dem Grundsatz vereinbar, wonach die für gerichtliche Rechtsbehelfe wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht geltenden Beweisvorschriften für den Rechtsuchenden nicht ungünstiger gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen.

71Was die zweite Voraussetzung angeht, nach der die Beweisvorschriften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch den Rechtsuchenden nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob ein Rechtsuchender wie der Kläger das besondere Verfahren in Anspruch nehmen konnte, das eine Zeugenvernehmung zuläßt, oder ob er, wenn dies nicht der Fall war, anderweitig, insbesondere durch Urkunden, den Beweis für die von ihm erlittenen Schäden erbringen konnte.

72Auf die siebte Frage ist zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung, nach der im Fall einer Klage auf Ersatz eines durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen der Staatshaftung ein Zeugenbeweis nur in Ausnahmefällen möglich ist, nicht entgegensteht, wenn diese Vorschrift auch für entsprechende Klagen gilt, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sofern sie den Rechtsuchenden nicht an der Geltendmachung der ihm aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte hindert.

Kosten

73Die Auslagen der griechischen Regierung, des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Symvoulio tis Epikrateias mit Entscheidung vom vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1.

Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) steht einer nationalen Regelung wie derjenigen des Ausgangsverfahrens entgegen, die für die Erhebung von Umsatzsteuer, Stempelsteuer und besonderer Verbrauchsteuer eine Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes vorsieht, wenn diese Methode danach unterscheidet, ob es sich um Steuern auf inländische Erzeugnisse oder auf eingeführte Erzeugnisse handelt, dergestalt, daß sie zu einer höheren steuerlichen Belastung der letztgenannten Erzeugnisse führt. Die Bezugnahme der nationalen Regelung auf die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom über den Zollwert der Waren für die Bestimmung des steuerlichen Wertes der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten verstößt als solche nicht gegen den EG-Vertrag.

2.

Artikel 95 bzw. die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) stehen einer nationalen Regelung betreffend die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Ausgleichssteuer entgegen, nach der Waren aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Steuer unterworfen werden, während entsprechende, im Inland hergestellte Waren ihr nicht unterliegen.

3.

Die Verordnung Nr. 1224/80 ist auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht anwendbar.

4.

Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Zollbehörden verpflichtet sind, die eingeführten Waren im Fall einer Streitigkeit über die Höhe der verlangten Steuern einzubehalten, sofern der Betroffene diesen Betrag nicht entrichtet, wenn dieses Verfahren ungünstiger gestaltet ist als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, oder wenn es die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

5.

Der Vertrag steht einer nationalen Vorschrift, nach der Streitigkeiten über die Erhebung von Steuern auf eingeführte Erzeugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entschieden werden, das sich auf die Einfuhr der Erzeugnisse auswirken kann, nicht entgegen, sofern es kein vergleichbares Verfahren für Streitigkeiten betreffend inländische Erzeugnisse gibt, das für diese günstiger ist, und sofern die Verwaltungsentscheidungen, durch die die Einfuhr von Erzeugnissen verweigert oder eingeschränkt wird, gerichtlich angefochten werden können.

6.

Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Regelung, nach der im Fall einer Klage auf Ersatz eines durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens im Rahmen der Staatshaftung ein Zeugenbeweis nur in Ausnahmefällen möglich ist, nicht entgegen, wenn diese Vorschrift auch für entsprechende Klagen gilt, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sofern sie den Rechtsuchenden nicht an der Geltendmachung der ihm aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte hindert.

Schintgen

Hirsch

Ragnemalm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident der Sechsten Kammer

J. C. Moitinho de Almeida

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-228/98
Celex-Nummer
61998CJ0228
ECLI
ECLI:EU:C:2000:65
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAG-38033

*Verfahrenssprache: Griechisch.