Grundig Italiana SpA gegen Ministero delle Finanze. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Trento - Italien. Nationale Abgabe auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse - Inländische Abgabe - Etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
[*]
In der Rechtssache C-68/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunale Trento (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Grundig Italiana SpA
gegen
Ministero delle Finanze
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 95 EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter G. F. Mancini und J. L. Murray (Berichterstatter),
Generalanwalt: C.O. Lenz
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Grundig Italiana SpA, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Giammarco, Trento,
der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Håkan Β ergiin, Direktor der Dienststelle für rechtliche und wirtschaftliche Fragen, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom ,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,
folgendes
Urteil
1Das Tribunale Trento hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 95 EG-Vertrag zu Vorabentscheidung vorgelegt.
2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Grundig Italiana SpA (Klägerin) gegen den Ministero delle Finanze (Finanzminister), bei dem es um die Erstattung eines Betrages von 112236330770 LIT zuzüglich gesetzlicher Zinsen geht, der von der Klägerin vom bis zum an nationaler Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse entrichtet wurde.
3Nach Artikel 4 des Decreto-legge Nr. 953 vom (GURI Nr. 359 vom ), später ersetzt durch das Gesetz Nr. 53 vom (GURI, Supplemento ordinario zu Nr. 58 vom , in einer konsolidierten Fassung veröffentlicht in GURI Nr. 65 vom ; im folgenden: Gesetz Nr. 53), wurde in Italien mit Wirkung vom eine inländische Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse eingeführt. Diese Steuer wurde auf in Italien hergestellte wie auf eingeführte Erzeugnisse erhoben. Bei der erstgenannten Gruppe von Erzeugnissen bemaß sich die Steuer nach dem Wert ab Werk („valore franco fabbrica“); bei der letztgenannten Gruppe wurde der Zollwert frei Staatsgrenze („valore in dogana franco frontiera nazionale“) zugrunde gelegt. Der Satz der Steuer wurde unabhängig vom Ursprung des Erzeugnisses auf 16 % seines Wertes festgesetzt, wobei für Fernsehgeräte ein ermäßigter Satz von 8 % galt.
4Am erließ der Finanzminister ein Dekret zur Durchführung des Gesetzes Nr. 53 (GURI Nr. 83 vom , später geändert durch die Ministerialverordnungen vom , und , veröffentlicht in GURI Nr. 193 vom , Nr. 303 vom und Nr. 92 vom ; im folgenden: Durchführungsdekret). Nach Artikel 2 Absatz 7 dieses Dekrets bestimmte sich der Zollwert frei Staatsgrenze bei nach Italien eingeführten Waren nach dem Zollwert im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zuzüglich der etwaigen Kosten und Abgaben für die Gestellung an der italienischen Grenze und abzüglich der etwaigen Bestandteile des gezahlten oder zu zahlenden Preises, die sich auf die Beförderung und den Vertrieb im italienischen Zollgebiet bezogen. Nach Artikel 2 Absatz 5 des Durchführungsdekrets konnte ferner bei in Italien hergestellten Erzeugnissen die Besteuerungsgrundlage durch den für den Verkauf der Erzeugnisse in Rechnung gestellten Preis abzüglich eines Pauschalsatzes von 35 % gebildet werden.
5Nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes Nr. 53 hatten die inländischen Hersteller bei den zuständigen Stellen eine Erklärung einzureichen, die die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben für den Monat enthielt, der auf das Quartal folgte, auf das sich die Erklärung bezog, wobei die Berechnung der geschuldeten Steuer anhand sämtlicher im Lauf des Quartals getätigter Verkäufe von audiovisuellen und photo-optischen Geräten vorgenommen wurde. Artikel 2 Absatz 9 der Durchführungsverordnung sah für Importeure vor, daß die Verbrauchsteuer bei der Einfuhr an der Grenze erhoben wurde.
6Die nationale Verbrauchsteuer wurde mit Wirkung vom durch das Decreto-legge Nr. 331 vom , umgewandelt in das Gesetz Nr. 427 vom , aufgehoben.
7Am erhob die Klägerin beim Tribunale Trento Klage auf Feststellung der Unvereinbarkeit der Regelung zur Einführung der Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse mit dem Gemeinschaftsrecht und Verurteilung des Finanzministers, ihr einen Betrag von 112236330770 LIT zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu zahlen, den sie während der Geltungsdauer der Regelung entrichtet habe.
8Das Tribunale Trento ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 95 des Vertrages abhänge; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 95 EWG-Vertrag so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Verbrauchsteuer, wie sie in Artikel 4 des Decreto-legge vom vorgesehen, durch das Gesetz Nr. 53 vom umgewandelt und später im einzelnen durch das Dekret des Finanzministers vom geregelt worden ist, einzuführen und zu erheben, wenn die Besteuerungsgrundlage für inländische und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden ist und unterschiedliche Modalitäten der Erhebung der Steuer für die gleichen Erzeugnisse vorgesehen sind?
9Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das Tribunale Trento im Kern wissen möchte, ob es Artikel 95 des Vertrages einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Βesteuerungsgrundlage und die Einzelheiten der Erhebung dieser Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind.
10Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-130/92 (OTO, Sig. 1994, I-3281, Randnr. 11), in dem es um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in bezug auf dieselbe italienische Regelung ging, festgestellt, daß eine Abgabe wie die inländische Verbrauchsteuer als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen ist und daß ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht daher im Rahmen dieses Artikels zu beurteilen ist.
11Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 95 des Vertrages den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen durch die Beseitigung jeder Form des Schutzes sicherstellen, die sich aus der Erhebung inländischer Abgaben, die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten diskriminieren, ergeben kann. Diese Bestimmung gilt für alle Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten, einschließlich der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (Urteil vom in der Rechtssache 193/85, Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, Randnrn. 25, 26 und 29).
12Somit ist eine Steuerregelung nur dann mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, daß eingeführte Waren höher besteuert werden als inländische Erzeugnisse (vgl. insbesondere Urteil vom in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141, Randnr. 21).
13Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Steuerregelung diskriminierend ist, sind nicht nur die Steuersätze, sondern auch die Besteuerungsgrundlage und die Erhebungsmodalitäten der verschiedenen Steuern zu berücksichtigen (Urteil vom in der Rechtssache 55/79, Kommission/Irland, Slg. 1980, 481, Randnr. 8). Das entscheidende Vergleichskriterium im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 95 ist nämlich der tatsächliche Einfluß der einzelnen Steuer auf die inländische Erzeugung einerseits und auf die eingeführten Erzeugnisse andererseits. Selbst wenn die Steuer zum gleichen Satz erhoben wird, kann ihr Einfluß je nach den Modalitäten der Besteuerungsgrundlage und der Erhebung, die für die inländische Erzeugung und für eingeführte Erzeugnisse gelten, unterschiedlich sein.
14In bezug auf die im Aus gangs verfahren streitige Verbrauchsteuer geht erstens aus den Akten hervor, daß für in Italien hergestellte Erzeugnisse keine Transport- oder Vertriebskosten in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen die Besteuerungsgrundlage vom Zollwert zuzüglich etwaiger Kosten für die Gestellung an der italienischen Grenze abzüglich der in Italien entstandenen Transport- oder Vertriebskosten gebildet wird.
15Die italienische Regierung macht geltend, da die nationale Steuer auf Erzeugnisse erhoben werde, die zum Verbrauch auf dem inländischen Markt bestimmt seien, müsse die Steuer nach dem Wert der Erzeugnisse zu dem Zeitpunkt berechnet werden, zu dem sie dem italienischen Verbraucher zur Verfügung gestellt würden; dieser Wert schließe die Kosten des Transportes bis zur italienischen Grenze ein.
16Nach ständiger Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 des Vertrages dann verletzt, wenn bei einer nach dem Warenwert berechneten Abgabe allein für das Einfuhrerzeugnis Bewertungskriterien herangezogen werden, die den Wert dieser Erzeugnisse gegenüber dem Wert des entsprechenden einheimischen Erzeugnisses erhöhen (Urteil vom in der Rechtssache 74/76, Ianelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnr. 21).
17Zweitens geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß bei inländischen Erzeugnissen sämtliche Kosten, die in Italien dadurch entstehen, daß die Erzeugnisse dort auf den Markt gebracht werden, nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, wahrend bei eingeführten Erzeugnissen die Kosten für deren Inverkehrbringen in Italien, die außerhalb Italiens entstanden sind, dazugehören. Diese Regeln gelten, wie der Generalanwalt in Nummer 37 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, auch dann, wenn die Vermarktungskosten zentralisiert sind.
18So kann der Importeur der betreffenden Erzeugnisse im Gegensatz zum inländischen Erzeuger die auf den italienischen Markt bezogenen Vermarktungskosten nicht von der Besteuerungsgrundlage in Abzug bringen.
19Drittens geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß die inländischen Erzeuger von der Β esteuerungsgrundlage für ihre Erzeugnisse einen pauschalen Prozentsatz von 35 % des in Rechnung gestellten Preises abziehen können, während diese Möglichkeit für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse nicht besteht.
20Die italienische Regierung führt aus, daß dieser pauschale Prozentsatz den Teil des Verkaufspreises darstellen solle, der den Vermarktungskosten für das inländische Erzeugnis entspreche. Die inländischen Hersteller könnten zwar dank dieser nur ihnen gewährten pauschalen Abzugsmöglichkeit die Besteuerungsgrundlage der inländischen Erzeugnisse schneller und leichter ermitteln. Dadurch solle jedoch nur die Lage der inländischen derjenigen der eingeführten Waren angeglichen werden. Die Besteuerungsgrundlage sei nämlich für die inländischen Hersteller, die den Wert ab Werk ermitteln müßten, viel schwieriger festzulegen als für die Importeure, die sich auf den Zollwert und somit auf die Förmlichkeiten, die bei den Zollanmeldungen zu erfüllen seien, stützen könnten.
21Hierzu ist festzustellen, daß sich Importeure und inländische Hersteller insofern in einer vergleichbaren Lage befinden, als beide bestrebt sind, Transport- und Vermarktungskosten abzuziehen.
22Schließlich geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß bei eingeführten Waren die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr der Waren an der Grenze entsteht, während sie bei inländischen Waren erst bei der Einreichung der Steuererklärung durch den inländischen Hersteller bei den Steuerbehörden in dem Monat entsteht, der auf das Quartal folgt, in dem die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, obwohl der Steuertatbestand beim Inverkehrbringen des zum Verbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem inländischen Markt eintritt.
23Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet ein Vorteil, der der inländischen Produktion durch Stundung eingeräumt wird, eine Ungleichbehandlung zum Nachteil aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Erzeugnisse unter Verstoß gegen das Verbot in Artikel 95 des Vertrages (vgl. Urteil Kommission/Irland).
24Daher kann dem Vorbringen der italienischen Regierung, daß der Unterschied bei den Erhebungsmodalitäten für inländische und für eingeführte Waren die inländischen Erzeuger von der Notwendigkeit befreien solle, eine Steuererklärung für jedes Erzeugnis einzureichen, nicht gefolgt werden. Denn wenn die Diskriminierung feststeht, sieht Artikel 95 keine Rechtfertigungsmöglichkeit für den betroffenen Staat vor.
25Nach allem ist Artikel 95 daher durch eine nationale Regelung verletzt, mit der eine Verbrauchsteuer eingeführt wird,
soweit für die im betreffenden Staat hergestellten Erzeugnisse keine Transportoder Vertriebskosten in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während die Besteuerungsgrundlage bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen vom Zollwert zuzüglich etwaiger Kosten für die Gestellung an der italienischen Grenze und abzüglich der in Italien entstandenen Beförderungs- oder Vertriebskosten gebildet wird;
soweit bei inländischen Erzeugnissen sämtliche Kosten, die im Inland dadurch entstehen, daß die Erzeugnisse dort auf den Markt gebracht werden, nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, während bei eingeführten Erzeugnissen die Kosten für deren Inverkehrbringen im Inland, die im Ausland entstanden sind, dazu gehören;
soweit die Möglichkeit, bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlage einen pauschalen Abzug vorzunehmen, inländischen Erzeugnissen vorbehalten ist, und
soweit bei eingeführten Waren die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr der Waren an der Grenze entsteht, während sie bei inländischen Waren erst bei der Einreichung der Steuererklärung durch den inländischen Erzeuger bei den Steuerbehörden in dem Monat entsteht, der auf das Quartal folgt, in dem die Waren in den Verkehr gebracht worden sind, obwohl der Steuertatbestand beim Inverkehrbringen des zum Verbrauch bestimmten Erzeugnisses auf dem inländischen Markt eintritt.
26Daher ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 95 des Vertrages so auszulegen ist, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind.
Kosten
27Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunale Trento mit Beschluß vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 95 EG-Vertrag ist so auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind.
Ragnemalm
Mancini
Murray
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .
Der Kanzler
R. Grass
Der Präsident der Sechsten Kammer
H. Ragnemalm
Zusatzinformationen
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Rechtssache | C-68/96 |
Celex-Nummer | 61996CJ0068 |
ECLI | ECLI:EU:C:1998:299 |
Datenquelle | EUR-Lex – https://eur-lex.europa.eu | Originaldokument (EUR-Lex) |
Fundstelle(n):
JAAAG-36025
*Verfahrenssprache: Italienisch.