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EuGH 13.07.1994, C-130/92 - Urteil

OTO SpA gegen Ministero delle finanze. Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di Cassazione - Italien. Nationale Abgabe auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse - Inländische Abgabe - Etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.

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Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
[*]

In der Rechtssache C-130/92

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Corte suprema di cassazione in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

OTO SpA

gegen

Ministero delle finanze

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter C. N. Kakouris, F. A. Schockweiler, P. J. G. Kapteyn und J. L. Murray (Berichterstatter),

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: J.-G. Giraud

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-

der OTO SpA, vertreten durch Rechtsanwalt Carmelo Monaco, Rechtsanwalt bei der Corte di cassazione,

-

der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Luigi Ferrari Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara,

-

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Antonio Ar esu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom ,

folgendes

Urteil

1Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 12 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt zwecks Prüfung der Vereinbarkeit einer inländischen Verbrauchsteuer („imposta erariale di consumo“) auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse mit dieser Bestimmung, soweit diese Steuer für Einfuhren dieser Erzeugnisse unmittelbar aus Drittländern gilt.

2Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der OTO SpA, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und dem Ministero delle finanze, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, über die Bemessungsgrundlage der bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in Japan fälligen inländischen Verbrauchsteuer.

3Gemäß Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom (GURI Nr. 359 vom ), später ersetzt durch Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom (GURI, Beilage zur Nr. 58 vom , in einer konsolidierten Fassung veröffentlicht im GURI Nr. 65 vom , S. 1798; im folgenden: Gesetz Nr. 53) wurde in Italien mit Wirkung vom eine inländische Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photooptische Erzeugnisse eingeführt. Diese Steuer wird auf in Italien hergestellte Erzeugnisse wie auf eingeführte Erzeugnisse erhoben. Bei der erstgenannten Gruppe von Erzeugnissen bemißt sich die Steuer nach dem Wert ab Werk („valore franco fabbrica“); bei der letztgenannten Gruppe wird der Zollwert frei Staatsgrenze („valore in dogana franco frontiera nazionale“) zugrunde gelegt.

4Am erließ der Beklagte eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 53 (GURI Nr. 83 vom , S. 2326; im folgenden: Durchführungsverordnung). Nach Artikel 2 Absatz 7 dieser Verordnung bestimmt sich der Zollwert frei Staatsgrenze bei nach Italien eingeführten Waren nach dem Zollwert im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) zuzüglich der etwaigen Kosten und Abgaben für die Gestellung an der italienischen Grenze einschließlich der Abgaben für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft und abzüglich der etwaigen Bestandteile des gezahlten oder zu zahlenden Preises, die sich auf die Beförderung und das Inverkehrbringen im Zollinland beziehen.

5Anders als das Gesetz Nr. 53 sieht die Durchführungsverordnung vor, daß bei der Berechnung des Zollwerts frei Staatsgrenze auch die für die Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft erhobenen Zölle berücksichtigt werden, was zu einer Erhöhung des der Abgabe unterliegenden Wertes bei den unmittelbar aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gegenüber denjenigen führt, die sich im freien Verkehr befinden.

6Mit Bescheid vom forderte der Ricevitore Capo della dogana [Zollverwaltung] Rom die Klägerin zur Zahlung der inländischen Verbrauchsteuer für die zwischen dem 2. Februar und dem erfolgten Einfuhren von Waren aus Japan auf.

7Die Klägerin erhob beim Tribunale Rom Klage gegen den Beklagten und machte geltend, die inländische Verbrauchsteuer sei aufgrund der Durchführungsverordnung berechnet worden, die wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 53 rechtswidrig sei. Das Tribunale Rom gab ihrem Antrag auf Erstattung der aufgrund dieser fehlerhaften Berechnung ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge statt.

8Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein, mit der er geltend machte, Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, da er dazu führe, daß die in anderen Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachten und dann nach Italien ausgeführten Waren gegenüber den unmittelbar aus Drittländern nach Italien eingeführten Waren benachteiligt würden. Die Corte d'appello Rom schloß sich dieser Auffassung an und kam zu dem Ergebnis, daß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 nicht anwendbar sei. Da somit der Anwendung der Durchführungsverordnung nichts mehr im Wege stand, wies sie die Klage mit Urteil vom ab.

9Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Kassationsbeschwerde ein.

10Die Corte suprema di cassazione hat das Verfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage ausgesetzt:

Ist aufgrund des Artikels 12 EWG-Vertrag, der die Einführung von Abgaben zollgleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, unter Abgabe zollgleicher Wirkung nur eine Abgabe zu verstehen, die von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft auf Erzeugnisse erhoben wird, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, oder ist darunter auch eine Steuer zu verstehen, die zwar keine unmittelbare Auswirkung auf die Einfuhren hat, tatsächlich aber ein Erzeugnis aus einem Drittland gegenüber einem gleichartigen Erzeugnis aus einem Mitgliedstaat wirtschaftlich günstiger stellt — insbesondere dann, wenn diese ungünstige Behandlung sich für den Mitgliedstaat der Gemeinschaft daraus ergibt, daß der besteuerbare Wert eines Erzeugnisses, das von dem Mitgliedstaat nach der Einfuhr aus einem Drittland auf den Gemeinsamen Markt gebracht worden ist, bei der Anwendung der neuen Steuer (im Unterschied zu Gütern aus Drittländern) um die Kosten für die Abfertigung dieses Erzeugnisses für den freien Verkehr erhöht wird?

11Vor der Beantwortung dieser Frage ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof bereits befunden hat, daß eine Abgabe wie die inländische Verbrauchsteuer als Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen ist und daß ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen dieses Artikels und nicht in dem der Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag zu beurteilen ist (siehe zuletzt Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-228/90 bis C-234/90, C-339/90 und C-353/90, Simba u. a., Slg. 1992, I-3713, Randnr. 7).

12Steuern wie die in Italien bestehenden inländischen Verbrauchsteuern unterliegen demnach gemeinsamen Steuervorschriften und betreffen Erzeugnisgruppen unabhängig vom Ursprung des betreffenden Erzeugnisses aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich der Zugehörigkeit eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe. Ob diese Güter aus einheimischer oder ausländischer Erzeugung stammen, hat anscheinend weder einen Einfluß auf den Steuersatz noch auf die Bemessungsgrundlage oder auf die Art und Weise der Erhebung. Schließlich hat das Aufkommen dieser Steuern keine spezifische Zweckbestimmung, sondern stellt eine Steuereinnahme wie die anderen dar und trägt wie diese zur allgemeinen Finanzierung der Staatsausgaben auf allen Gebieten bei (Urteil Simba u. a., a. a. O., Randnr. 8).

13Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß eine Abgabe wie die durch Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom , umgewandelt in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom , in das innerstaatliche italienische Recht eingeführte inländische Verbrauchsteuer keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne des Artikels 12 E WG-Vertrag darstellt.

14Allerdings hat der Gerichtshof im Rahmen der durch Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten u. a. die Aufgabe, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (siehe Urteil vom in der Rechtssache C-280/91, Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 17).

15Die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage ist daher im Lichte der Bestimmungen des EWG-Vertrags zu prüfen, die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Anwendung finden können, insbesondere die Artikel 95 und 113.

16Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 95 EWG-Vertrag den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen durch die Beseitigung jeder Form des Schutzes sicherstellen, die sich aus der Erhebung inländischer Abgaben, die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten diskriminieren, ergeben kann. In bezug auf den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft hat der Gerichtshof klargestellt, daß Erzeugnisse, die zum freien Verkehr zugelassen sind, den aus den Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen endgültig und vollständig gleichgestellt sind. Daraus folgt, daß Artikel 95 EWG-Vertrag für alle Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten, einschließlich der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, gilt (siehe Urteil vom in der Rechtssache 193/85, Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, Randnrn. 25, 26 und 29).

17Wie sich aus den Akten ergibt, werden Waren mit Ursprung in Drittländern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als Italien im freien Verkehr befinden, gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 53 in der gleichen Weise behandelt wie gleichartige Erzeugnisse, die in einem dieser Mitgliedstaaten hergestellt worden sind.

18Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 95 EWG-Vertrag nur auf Erzeugnisse anwendbar, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, und gegebenenfalls auf Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Daher ist diese Bestimmung auf unmittelbar aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse unanwendbar (siehe Urteil Simba u. a., a. a. O., Randnr. 14).

19Eine Steuer wie diejenige, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, fällt daher nicht unter Artikel 95 EWG-Vertrag, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt.

20Hinsichtlich einer etwaigen Anwendung von Artikel 113 EWG-Vertrag ist zum einen festzustellen, daß der Vertrag für den Handel mit Drittländern hinsichtlich der inländischen Abgaben keine dem Artikel 95 entsprechende Vorschrift enthält, wobei allerdings etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland einer bestimmten Ware unberührt bleiben (siehe Urteil vom in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnrn. 23 f.), und zum anderen, daß sich aus Artikel 113, auch wenn er für die Gemeinschaft Befugnisse begründet, die ihr den Erlaß aller angemessenen Maßnahmen auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik ermöglichen, doch kein rechtlicher Maßstab ergibt, der genau genug wäre, um ein Urteil über die angegriffenen nationalen Rechtsordnungen zuzulassen (siehe Urteil vom in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 29).

21Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß eine Steuer wie diejenige, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht gegen die Bestimmungen des Vertrages über die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere Artikel 113, verstößt, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt; etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Drittländern, aus denen die streitigen Waren stammen, bleiben unberührt.

Kosten

22Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1)

Eine Abgabe wie die durch Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 953 vom , umgewandelt in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 53 vom , in das innerstaatliche italienische Recht eingeführte inländische Verbrauchsteuer stellt keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne des Artikels 12 EWG-Vertrag dar.

2)

Eine solche Steuer fällt nicht unter Artikel 95 EWG-Vertrag, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt.

3)

Eine Steuer wie diejenige, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, verstößt nicht gegen die Bestimmungen des Vertrages über die Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere Artikel 113, soweit sie für unmittelbar aus Drittländern eingeführte Waren gilt; etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Drittländern, aus denen die streitigen Waren stammen, bleiben unberührt.

Mancini

Kakouris

Schockweiler

Kapteyn

Murray

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am .

Der Kanzler

R. Grass

Der Präsident der Sechsten Kammer

G. F. Mancini

Zusatzinformationen


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Rechtssache
C-130/92
Celex-Nummer
61992CJ0130
ECLI
ECLI:EU:C:1994:288
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAG-36912

*Verfahrenssprache: Italienisch.