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GesRZ 1, Februar 2009, Seite 41

Amtswegige Löschung einer Kapitalgesellschaft, solange sie noch als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist

Georg Nowotny

§ 40 Abs 1 FBG

Ist eine Kapitalgesellschaft Komplementärin einer KG, so kommt ihre Vollbeendigung und Löschung so lange nicht in Betracht, als die KG noch besteht. Als Komplementärin ist sie weiterhin – auch noch im Abwicklungsstadium – zur Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt und verpflichtet.

(OLG Linz 6 R 6/08g; LG Wels 29 Fr 2956/07z)

Die Gesellschaft ist ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragenen GmbH & Co KG. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH wurde mangels Kostendeckung aufgehoben, die Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der KG erfolgte nach Schlussverteilung. Zwischen der KG und der Republik Österreich ist ein Amtshaftungsverfahren mit einem Streitwert von 15.447.857,22 Euro sA anhängig, das gem § 160 Abs 1 ZPO so lange unterbrochen ist, bis die KG einen neuen Rechtsanwalt bestellt.

  • Das Erstgericht ordnete gem § 40 FBG die amtswegige Löschung der GmbH im Firmenbuch an.

  • Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos a...

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