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GesRZ 4, August 2008, Seite 227

Haftung des vom Gericht bestellten Gründungsprüfers gegenüber der AG

Mathias Ettel

§ 25 Abs 3, §§ 60, 150 Abs 3 AktG

Grundsätze zum Umfang der Prüf- und Erkundigungspflichten des aus Anlass einer Kapitalaufbringung durch Aufrechnung mit einer dem (Allein-)Aktionär gegen die AG zustehenden Forderung bestellten Gründungsprüfers.

(OLG Graz 5 R 244/06a; LGZ Graz 11 Cg 215/01p)

Der Kläger ist Masseverwalter einer AG, über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet worden war. Über das Vermögen der alleinigen Aktionärin – einer weiteren AG – war bereits am das Konkursverfahren eröffnet worden.

In der am abgehaltenen Hauptversammlung wurde die Erhöhung des Grundkapitals von 1.000.000 Schilling um 49.000.001 Schilling auf 50.000.001 Schilling beschlossen, wobei die neuen Aktien von der Muttergesellschaft übernommen werden und ihre Bezahlung durch Aufrechnung mit einer Forderung der Muttergesellschaft gegen die AG erfolgen sollten. Die Beklagte wurde vom Firmenbuchgericht „zum Gründungsprüfer gemäß § 25 AktG zum Zwecke der Prüfung der beabsichtigten Kapitalerhöhung durch Kompensation gemäß § 60 AktG bestellt“. Im Bericht vom , der keine Ausführungen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage der AG enthält, findet sich unter Pkt 5. na...

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