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Überhöhte Bewertung von Sacheinlagen: Haftung der Gründungsprüfer nach § 42 AktG auf die Differenz?
Herrschend wird vertreten, dass ein Gründungsprüfer, der eine Sacheinlage zu hoch bewertet hat, der betroffenen AG nach § 42 AktG verschuldensabhängig auf die Differenz zwischen wahrem Wert und (unrichtigem) Bewertungsergebnis haftet; dabei wird immer wieder von einer (Art) „Garantiehaftung“ gesprochen. Diese These ist aus mehreren Gründen zu hinterfragen: Zum einen entfernen sich die damit erzielten Ergebnisse deutlich von dem, was im Schadenersatzrecht sonst anerkannt ist; zum anderen wird von niemandem Vergleichbares zu § 275 UGB vertreten, obwohl § 42 AktG nur einen Verweis auf diese Vorschrift enthält. Eine Anfrage aus der Praxis gab Anlass, dem Problemkreis einige Gedanken zu widmen, die über das bisher dazu Publizierte hinausgehen.
I. Die österreichische aktienrechtliche Literatur
Die im Vorspann referierte These einer (verschuldensabhängigen) Differenz-Garantiehaftung wird in der Literatur zwar überwiegend vertreten. Nähere Begründungen für diese Sicht sind aber kaum einmal auszumachen. So wird in den Kommentaren häufig bloß, zum Teil unter wechselseitiger Zitierung, von einer entsprechenden hA geschrieben.
Ebenfalls keine Rücksicht auf die Wendung „Ersatz des daraus entstehenden Schadens“ in § 275 Abs 1 UGB nimmt Ett...