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Aktienrechtliches Auskunftsrecht und Unternehmensverbund
Der vorliegende Beitrag widmet sich dem Recht jedes Aktionärs, Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Er geht zum einen der Frage nach, wie sich der Unternehmensverbund auf die Auskunftspflicht der Gesellschaft auswirkt; zum anderen, ob es einen Anspruch auf informationelle Gleichbehandlung in dem Sinne gibt, dass Informationen, die einem Aktionär außerhalb der Hauptversammlung gegeben wurden, auch anderen Anteilsinhabern zur Verfügung zu stellen sind.
I. Ausgangspunkte
1. Nach deutschem und österreichischem Recht (§ 112 Abs 1 AktG; § 131 Abs 1 dAktG) hat jeder Aktionär das Recht, Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Das Auskunftsverlangen muss sich auf Gegenstände der Tagesordnung beziehen, mit der die Hauptversammlung (im Folgenden: HV) befasst ist. Es erstreckt sich in Österreich auf Beziehungen zu einem „Konzernunternehmen“, in Deutschland auf solche zu „verbundenen Unternehmen“. § 131 Abs 4 dAktG bestimmt, dass Auskunft ohne Rücksicht auf die Tagesordnung auch dann verlangt werden kann, wenn ein anderer Aktionär wegen dieser seiner Eigenschaft außerhalb der Versammlung informiert wurde. Die österreichische lex scripta enthält keine entsprech...