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GesRZ 1, Februar 2020, Seite 6

Zuständigkeitskonflikte im Aktienrecht

Hans-Georg Koppensteiner

In den folgenden Zeilen untersuche ich, was passiert, wenn ein Organ der AG (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung [im Folgenden: HV]) Zuständigkeiten eines anderen Organs für sich in Anspruch nimmt oder diesem gegenüber bestehende Pflichten nicht erfüllt. Außerdem wird geprüft, wie sich Aktionäre wehren können, wenn ihr Mitgliedschaftsrecht verletzt wird.

I. Vorbemerkung

Kann, so wird zB zu fragen sein, verhindert werden, dass der Vorstand tätig wird, ohne die nach § 95 Abs 5 AktG erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen? Ist der Vorstand, sozusagen umgekehrt, auch dann gebunden, wenn von der Ermächtigung nach § 95 Abs 5 Z 2 AktG exzessiver Gebrauch gemacht wird? Wie weit darf der Unternehmensgegenstand im Rahmen einer Satzungsänderung detailliert werden, ohne die Leitungsbefugnis des Vorstands nach § 70 AktG rechtswidrig zu verkürzen?

In allen Fällen ist fraglich, wie Meinungsverschiedenheiten unter den Organen der AG bereinigt werden können. Ist die Gesellschaft selbst klagebefugt? Ist es anstatt dessen oder daneben zulässig, interne Zuständigkeitskonflikte mittels Klage eines Organs gegen ein anderes aufzulösen? Letzteres ist Hauptgegenstand des Beitrags. Mit anderen Worten: Es geht um Interorganstreitigkei...

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