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Die gesetzlichen Rechte der Begünstigten
Das Privatstiftungsgesetz (PSG) ist nunmehr beinahe 15 Jahre alt, viele Stiftungen sind älter als 10 Jahre. Der Zeitverlauf bringt es mit sich, dass die Stifter, die ihre Unternehmen bzw Beteiligungen an Unternehmen und sonstige Vermögenswerte in Stiftungen eingebracht haben, zum Teil nicht mehr leben, zum Teil aus Altersgründen nicht mehr willens oder nicht mehr in der Lage sind, die Geschicke ihrer Stiftungen und mittelbar der eingebrachten Unternehmen zu lenken. Damit ist die zweite oder Nachfolgegeneration in der Privatstiftung angesprochen, die sich teilweise in der Stifterrolle, typischerweise aber vor allem in der Begünstigtenrolle findet. Der nachfolgende Beitrag soll untersuchen, welche Rechte den Begünstigten kraft Gesetzes zustehen; er hat somit alle jene Privatstiftungen vor Augen, bei welchen es der oder die Stifter – aus welchen Gründen auch immer – verabsäumt haben, den Begünstigten Mitwirkungsbefugnisse einzuräumen.
I. Der Begriff des Begünstigten im System des PSG
Begünstigte sind dem Stiftungsbegriff immanent, ohne Begünstigte kann es keine Privatstiftung geben. Dies ergibt sich für Privatstiftungen, die nicht zur Begünstigung der Allgemeinheit dienen, schon aus dem notwendigen Inhalt der Sti...