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GesRZ 2, April 2008, Seite 110

Zur Erteilung der Prokura an die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG

Gerhard Hochedlinger

§§ 48, 126 UGB

Die Erteilung der Prokura an die jeweils selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist nicht zulässig.

(OLG Wien 28 R 84/07i; LG Korneuburg 33 Fr 357/07f)

Gesellschafter der KG sind eine GmbH als Komplementärin und zwei natürliche Personen als Kommanditisten. Beide Kommanditisten sind zugleich selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Begehrt wurde ua die Eintragung der Geschäftsführer der Komplementärin als jeweils selbstständig vertretungsberechtigten Prokuristen der KG.

Das Erstgericht wies das gesamte Eintragungsbegehren ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschafter nicht Folge.

Aus der Begründung des OGH:

1. und 2. ...

3.1. Den Revisionsrekurswerbern ist zuzugeben, dass Teile der Lehre (Koppensteiner in Straube, HGB3, § 170 Rz 7; Peter Doralt in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht, 287) sowie die herrschende deutsche Lehre und Rspr (Mussaeus in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch der GmbH & Co. KG Gesellschaftsrecht – Steuerrecht19 [2005] § 6 Rz 25; Horn in Heymann, HGB2 [1996] § 161 Rz 10; Mart...

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