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Kapitalverkehrsfreiheit – Unzulässigkeit von Golden Shares nach dem deutschen Volkswagengesetz
Mit dem Urteil vom , Rs C-112/05, hat der EuGH entschieden, dass die BRD wegen § 4 Abs 1 und § 2 Abs 1 iVm § 4 Abs 3 VW-Gesetz gegen Art 56 Abs 1 EGV verstößt.
I. Sachverhalt
Mit dem VW-Gesetz wurden die Volkswagen GmbH in eine AG umgewandelt und 60 % der Aktien an Privatpersonen abgegeben. Gleichzeitig wurden Sonderrechte für die BRD und für das Land Niedersachen und andere Sonderbestimmungen verankert; die relevanten Punkte des VW-Gesetzes lauten wie folgt:
Höchststimmrecht: Nach § 2 Abs 1 VW-Gesetz ist – trotz des Verbots von Höchststimmrechten für börsenotierte AG – das Stimmrecht der Aktionäre auf maximal 20 % des Grundkapitals beschränkt.
Sperrminorität/erhöhte Zustimmungserfordernisse: Für Beschlüsse der Hauptversammlung, für die nach dem dAktG eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich ist, sieht § 4 Abs 3 VW-Gesetz eine Mehrheit von zumindest 80 % des vertretenen Grundkapitals vor.
Entsendungsrecht: § 4 Abs 1 VW-Gesetz räumt der BRD und dem Land Niedersachsen das Recht ein, je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören.