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GesRZ 5, Oktober 2007, Seite 349

Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung zum Firmenbuch

Nikolaus Arnold

§ 33 Abs 3 PSG

1. Die Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung obliegt dem Stiftungsvorstand.

2. Eine subsidiäre Zuständigkeit des Stifters zur Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung zum Firmenbuch besteht nicht.

(OLG Graz 4 R 3/07d; LG Klagenfurt 5 Fr 10318/04s)

Aus der Begründung des OGH:

1. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat (§ 71 Abs 3 AußStrG), entspricht es einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben (Schenk in Straube, HGB3, § 12 Rz 2; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 12 HGB Rz 3; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 15 Rz 91).

2. Die Legitimation zur Anmeldung geht üblicherweise Hand in Hand mit der Anmeldungspflicht; andere als die anmeldeverpflichteten Personen sind grundsätzlich nicht anmeldeberechtigt (G. Nowotny, aaO, § 12 HGB Rz 4 mwN; vgl NZ 1990, 176; NZ 2000, 54; G. Kodek, aaO, § 15 Rz 98).

Nur vereinzelt gewährt das Gesetz aus praktischen Erwägungen ein Anmelderecht ohne Anmeldepflicht. Hier ist insb auf § 17 Abs 2 GmbHG zu verweisen (dazu G. Nowotny, aaO, § 12 HGB Rz 4; G. Kodek, aaO, § 15 Rz 97).

3. Auch das PSG sieht generell nur ...

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