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Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung zum Firmenbuch
1. Die Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung obliegt dem Stiftungsvorstand.
2. Eine subsidiäre Zuständigkeit des Stifters zur Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung zum Firmenbuch besteht nicht.
(OLG Graz 4 R 3/07d; LG Klagenfurt 5 Fr 10318/04s)
Aus der Begründung des OGH:
1. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat (§ 71 Abs 3 AußStrG), entspricht es einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben (Schenk in Straube, HGB3, § 12 Rz 2; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 12 HGB Rz 3; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 15 Rz 91).
2. Die Legitimation zur Anmeldung geht üblicherweise Hand in Hand mit der Anmeldungspflicht; andere als die anmeldeverpflichteten Personen sind grundsätzlich nicht anmeldeberechtigt (G. Nowotny, aaO, § 12 HGB Rz 4 mwN; vgl NZ 1990, 176; NZ 2000, 54; G. Kodek, aaO, § 15 Rz 98).
Nur vereinzelt gewährt das Gesetz aus praktischen Erwägungen ein Anmelderecht ohne Anmeldepflicht. Hier ist insb auf § 17 Abs 2 GmbHG zu verweisen (dazu G. Nowotny, aaO, § 12 HGB Rz 4; G. Kodek, aaO, § 15 Rz 97).
3. Auch das PSG sieht generell nur ...