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GesRZ 4, September 2017, Seite 216

Der Nachlass als GmbH-Gesellschafter

Bernd Schneiderbauer, Zurab Simonishvili und Florian Alexander Hutzl

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Rechtsfragen, die iZm der Stellung des Nachlasses als GmbH-Gesellschafter bei der Beschlussfassung in der Generalversammlung (im Folgenden: GV) auftreten können.

I. Einleitung

Der Nachlass kann Gesellschafter einer GmbH sein. Ist dies der Fall und sollen in der GV der GmbH bestimmte Beschlüsse gefasst werden, stellt sich die Frage, ob die Ausübung des Stimmrechts durch die Erben bzw durch den Verlassenschaftskurator als ordentliche oder außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahme iSd § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren ist. Dieser Beitrag setzt sich zunächst mit dieser Frage auseinander. Danach soll auf die Problematik der mangelhaften GV-Beschlüsse eingegangen werden.

II. Regelung und Zweck des § 810 ABGB

Gem § 810 Abs 1 Satz 1 ABGB hat der Erbe, der bei Antritt der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten. Trifft dies auf mehrere Erben zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren (§ 810 Abs 1 Satz 2 ABGB). Die Bestimmung des § 810 Abs 2 ABGB schränkt die im Abs 1 leg cit geregelten Befugnisse von Erben ein. Nach dieser Norm sind Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor der Abgabe ...

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