Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verzicht auf Stifterrechte
§ 3 Abs 2, § 33 Abs 2 und 3 PSG
1. Stifter können auf die ihnen eingeräumten Stifterrechte verzichten.
2. Die Wirksamkeit des Verzichts bedarf einer Änderung der Stiftungserklärung.
(OLG Wien 28 R 183/06x; HG Wien 71 Fr 4919/06f)
Mit Schriftsatz vom meldeten zwei Vorstandsmitglieder (in vertretungsbefugter Zahl) den Verzicht einer (namentlich bezeichneten) Stifterin zur Eintragung ins Firmenbuch an. Sie begehren die Eintragung „Verzichtserklärung eines Stifters vom “. Der Anmeldung angeschlossen war eine von der Stifterin in Form eines Notariatsakts abgegebene Verzichtserklärung vom . Darin verzichtet die Stifterin „unbedingt, vorbehaltlos sowie unwiderruflich“ auf alle ihr in der Stiftungsurkunde eingeräumten Stifterrechte gegenüber der Privatstiftung, und zwar „Wahrungs-, Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte, insbesondere aber auch auf Widerrufs- und Änderungsrechte sowie Begünstigtenrechte“.
Das Erstgericht wies den Eintragungsantrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rspr desS. 347 OGH zu den Fragen fehle, ob ein Verzicht auf Stifterrechte zulässig sei, es sich dabei um...