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Beschlusserfordernis für „Großinvestition“ iSd § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG
Die geplante Neuerrichtung einer Seilbahn bedarf als „Großinvestition“ iSd § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG der Beschlussfassung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Diese Bestimmung gilt auch nach dem Ablauf von zwei Jahren ab Gründung weiter, wenn sie nicht im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich abbedungen wurde.
Ein mit einfacher Stimmenmehrheit gefasster Beschluss der Generalversammlung ist für nichtig zu erklären.
(OLG Linz 1 R 97/06z; LG Salzburg 57 Cg 156/04a)
S. 333Die beklagte GmbH wurde zur touristischen Erschließung mit einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital von 1.186.747,30 Euro gegründet. Der Kläger ist Gründungsgesellschafter und hält mit ca 41,1 % den größten Anteil eines Einzelgesellschafters. Die ursprüngliche Fassung des Gesellschaftsvertrages sah eine Zuständigkeit der Generalversammlung (im Folgenden: GV) für die Planung und den Bau von Anlagen ohne Rücksicht auf ihrem Wert vor. Die Beschlussfassung erfolgt, sofern Gesellschaftsvertrag, dessen Abänderung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, durch einfache Stimmenmehrheit. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen S...