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Zustimmungspflichtige Maßnahmen im GmbH-Recht
Vor Maßnahmen iSd § 35 Abs 1 GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte. Die Formulierung und Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik obliegt jedenfalls dann den Geschäftsführern, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern (; siehe dazu auch , GesRZ 2007, 332 [Koppensteiner] = RWZ 2007, 199 [Wenger]).