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GesRZ 5, Oktober 2007, Seite 319

Bankbestätigung für Agio erforderlich? – Neues aus der Firmenbuchpraxis

Daniela Huemer

Sowohl bei Gründung einer Kapitalgesellschaft als auch bei einer Kapitalerhöhung ist dem Firmenbuch betreffend Bareinlagen eine Bankbestätigung vorzulegen. Der vorliegende Beitrag widmet sich aus aktuellem Anlass der Frage, ob eine solche Bankbestätigung auch für das Agio (Aufgeld) vorgelegt werden muss; dies vor dem Hintergrund, dass die österreichische Firmenbuchpraxis diesbezüglich uneinheitlich ist. Während etwa vom Firmenbuchgericht Linz eine Bankbestätigung für das Agio bei einer GmbH nicht verlangt wird, hat das Firmenbuchgericht Salzburg bis vor kurzem eine solche zunächst noch verlangt.

I. Ausgangslage

Bei Gründung einer Kapitalgesellschaft sowie bei einer Kapitalerhöhung ist gem § 10 Abs 3 (iVm § 52 Abs 6) GmbHG und § 29 Abs 1 (iVm § 155 Abs 2) AktG zur Absicherung der realen Kapitalaufbringung eine Bankbestätigung für die Bareinlagen beizubringen. Diese ist dem Firmenbuchgericht im Zuge der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch vorzulegen.

Während es in den Diskussionen um die Bankbestätigung zumeist darum ging, ob die Bank nur die Einzahlung oder auch die freie Verfügbarkeit bestätigen muss, ob die Haftung der Bank eine Garantie- oder eine Verschuldenshaftung ist und ob die Bank auch gegenüber Dritten für eine unrichtige Bankbestätigung einzustehen hat,

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