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GesRZ 5, Oktober 2007, Seite 289

Die Privatstiftung in der Vermögensaufteilung bei Scheidung des Stifters

Brigitta Jud

Der Beitrag untersucht die Frage, ob und nach welchen Vorschriften Vermögen, das in eine Privatstiftung eingebracht wurde, im Fall der Scheidung des Stifters in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) einzubeziehen ist.

I. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse

Wird eine Ehe geschieden, sind nach § 81 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen. Unter dem ehelichen Gebrauchsvermögen versteht man die beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Hierzu gehören auch die Ehewohnung und der Hausrat (§ 91 Abs 2 EheG). Eheliche Ersparnisse sind nach § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Nicht maßgebend ist, in wessen Eigentum das Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse stehen, aufgrund welchen Titels die Ehewohnung benützt wird oder welcher der Ehegatten durch seine Erwerbstätigkeit zur Schaffung der Ersparnisse beigetragen hat. Zwar ist bei der nach Billigkeit vorzune...

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