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ASoK 8, August 2012, Seite 320

Beitragsnachzahlung nach gerichtlichem Vergleich

1. Gem. § 60 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in bar abzuziehen. Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Die Bedeutung dieser Bestimmung ist bei Nachzahlungen – mögen diese auch im Rahmen von Vergleichen erfolgen – eingeschränkt.

2. Selbst wenn man diese Bestimmung bei Beitragsnachzahlung für aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches geleistete Entgeltzahlung anwendete, ist die Beurteilung, ob die nachträgliche Entrichtung von Beiträgen auf einem Verschulden des Dienstgebers beruht, nur nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Derartiges liegt angesichts dessen, dass sich die Ermittlung der Beitragsleistungen aufgrund des Vergleiches sehr kompliziert gestaltete und auch die Wiener Gebietskrankenkasse ein vom Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen deutlich abweichendes Ergebnis erzielte, nicht vor.

3. Davon ausgehend kann die zeitliche Beschränkung des Rechts des Dienstgebers auf Abzug...

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