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Haftung des Notgeschäftsführers für sorgfaltswidriges Verhalten; analoge Anwendung der Beweislastumkehr nach § 84 Abs 2 Satz 2 AktG
§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG ist auf den Geschäftsführer einer GmbH – somit auch auf einen für diese bestellten Notgeschäftsführer – analog anzuwenden. Er hat zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten.
Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft den Geschäftsführer jedenfalls dann, wenn sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhalten erhöht hat.
Für die Entlastung des Geschäftsführers reicht es nicht aus, dass er Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen.
(OLG Wien 2 R 177/06y; LG Eisenstadt 27 Cg 258/05t)
Gesellschafter der klagenden GmbH waren eine – mittlerweile verstorbene – natürliche Person und eine GmbH. Der Verstorbene war auch alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Nach seinem Tod war der Beklagte zum Notgeschäftführer der Klägerin bestellt worden. Der Beklagte war zugleich auch Geschäftsführer ihrer Gesellschafter...